Werbungskosten | "Abgekürzter Vertragsweg" gilt auch bei Zuwendungen mittels vGA (BFH)
Auch dann, wenn es sich bei Erhaltungsaufwand für eine vermietete Wohnung, die dem Steuerpflichtigen über einen abgekürzten Vertragsweg zugute kommt, um eine vGA zu Gunsten des Steuerpflichtigen handelt, kann der Steuerpflichtige den Erhaltungsaufwand als Werbungskosten steuerlich geltend machen (; veröffentlicht am ).
Nach einer Betriebsprüfung wurden die von der L-GmbH getragenen Renovierungskosten in Höhe von 50 v.H. des Gesamtaufwands als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zugunsten der Klägerin gewertet und die Körperschaftsteuerbescheide für die L-GmbH entsprechend geändert. Die vGA wurde als Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG i.d.F. der Streitjahre bei der Klägerin berücksichtigt. Demgegenüber lehnte es das FA ab, im Gegenzug bei den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung Werbungskosten in Höhe der hälftigen Renovierungsaufwendungen anzuerkennen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
Dazu führt das Gericht weiter aus: Die hälftigen Renovierungskosten stehen mit der von der Klägerin verwirklichten Einkunftsart Vermietung und Verpachtung in wirtschaftlichem Zusammenhang. Die Aufwendungen bilden damit Werbungskosten der Klägerin, auch wenn die L-GmbH --im Interesse der Klägerin-- mit den Handwerkern Verträge abschloss und die auf sie lautenden Rechnungen bezahlte.
Die Klägerin hatte bereits bei Anmietung der Altbauwohnung die Absicht, durch deren (Unter-)Vermietung an die L-GmbH Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu erzielen. Diese Absicht hat die Klägerin auch dann aufrechterhalten, als absehbar war, dass die L-GmbH in andere Räumlichkeiten einziehen wird. Soweit die L-GmbH die in den Streitjahren angefallenen Renovierungsaufwendungen alleine in Auftrag gegeben hat, obwohl sie im Rahmen einer zulässigen teilgewerblichen Nutzung nur anteilig über die Altbauwohnung hätte verfügen können, hat sie dies im Interesse der Klägerin getan. Soweit die L-GmbH die ihr hierfür in Rechnung gestellten Kosten auch alleine bezahlt hat, ohne sie (anteilig) von der Klägerin zurückzufordern, hat sie diese der Klägerin zugewendet. Darin hat das für die Besteuerung der L-GmbH zuständige Finanzamt auch zutreffend eine vGA gesehen.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Mit diesem Urteil wendet der IX. Senat seine bisherige Rechtsprechung zum "abgekürzten Vertragsweg" auch auf die Zuwendung von Erhaltungsaufwendungen im Wege der vGA an. Diese Rechtsprechung musste sich erst gegenüber einem Nichtanwendungsschreiben des BMF durchsetzen (NWB GAAAB-92570), wurde dann nach einem bestätigenden Urteil aber vom BMF akzeptiert (NWB UAAAC-85443), so dass man annehmen kann, dass auch die auf einer vGA-Zuwendung beruhende Entscheidung finanzbehördliche Zustimmung finden sollte.
Fundstelle(n):
WAAAF-16118