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Abgekürzter Vertragsweg bei Erhaltungsaufwand möglich
BFH bestätigt seine Rechtsprechung trotz Nichtanwendungserlass des BMF
Wie beim abgekürzten Zahlungsweg hatte der BFH auch beim abgekürzten Vertragsweg nach einer Entscheidung aus dem Jahr 2005 den Aufwand nicht als Drittaufwand, sondern als Aufwand des Steuerpflichtigen gewertet (BFH IX R 25/03). Obwohl die Finanzverwaltung diese Entscheidung nicht anwendet, hat der BFH jetzt seine Rechtsprechung aus dem Jahr 2005 bestätigt. Ob das BMF seinen Standpunkt aufgrund dieser neuen Entscheidung aufgeben wird, bleibt abzuwarten.
Mutter übernahm Renovierungsaufwendungen
Der Entscheidung des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Streitfall wurde die vermietete Wohnung des Steuerpflichtigen durch die Mutter verwaltet. Der Sohn wohnte 50 km von der Mutter entfernt, an deren Wohnort sich die vermietete Wohnung befand. Sie beauftragte, nachdem die langjährige Mieterin ihres Sohns gestorben war, zum Zwecke der Renovierung Handwerker und zahlte nach Durchführung der Erhaltungsarbeiten die Rechnungen. Die bezahlten Beträge forderte sie nicht von ihrem Sohn zurück. Der Sohn machte die Erhaltungsaufwendungen i. H. von 4 300 € als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab. Die Klage des Steuerpfl...