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Online-Nachricht - Mittwoch, 17.11.2010

Vollstreckungsrecht | Fiskus muss Pfändungsschutz bei Kfz-Pfändung beachten (OFD)

Kfz können wie jede bewegliche Sache durch Anlegen eines Pfandzeichens oder durch Wegnahme gepfändet werden. Allerdings müssen die Pfändungsschutzvorschriften der §§ 295 AO, 811 Nr. 5 ZPO beachtet werden. Ist das Auto als Arbeitsmittel zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderlich, z. B. bei Handelsvertretern, ist es unpfändbar ( VD).

Vollziehungsbeamte oder andere Bedienstete des Finanzamts sollen das gepfändete Kraftfahrzeug z.B. nicht selbst fahren. Ist der Vollstreckungsschuldner zur Überführung an den vorgesehenen Verwahrungsort nicht bereit, muss ein Abschleppdienst beauftragt werden. Dessen Vergütung gehört zu den Kosten der Vollstreckung (Auslagen i. S. von § 344 Abs. 1 Nr. 6 AO).

Kann der Vollziehungsbeamte – obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür gegeben sind – das Fahrzeug nicht in Besitz nehmen (z. B. wegen fehlender Unterbringungsmöglichkeiten) und erscheint die Wegnahme der Kraftfahrzeugpapiere nicht ausreichend, um eine missbräuchliche Benutzung des Kraftfahrzeugs zu verhindern, so muss der Vollziehungsbeamte weitere geeignete Sicherungsmaßnahmen treffen (z. B. die Abnahme und Verwahrung der amtlichen Kennzeichen).

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
UAAAF-16110