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Online-Nachricht - Montag, 15.11.2010

Einkommensteuer | Nachweis des Verlustes einer Stammeinlage (FG)

Kann ein wesentlich Beteiligter nicht nachweisen, dass er die Stammeinlage eingezahlt hat, ist der Verlust der Stammeinlage für die Höhe der Anschaffungskosten seiner Beteiligung im Insolvenzfall der Gesellschaft unbeachtlich. Zum Nachweis sind grds. zweifelsfreie und unanfechtbare Unterlagen erforderlich. In der Regel ist ein Zahlungsbeleg vorzulegen (; Revision eingelegt BFH-Az. IX R 44/10).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Beweislast für die Erfüllung der Einlageverpflichtung liegt entsprechend den allgemeinen Grundsätzen bei dem sich darauf berufenden Gesellschafter. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlungsvorgänge sehr lange Zeit zurückliegen. Zum Nachweis sind grds. zweifelsfreie und unanfechtbare Unterlagen erforderlich. In der Regel ist ein Zahlungsbeleg vorzulegen. Entgegen der Ansicht der Klägerin reichen die vorgelegten Bilanzen zum Nachweis der Zahlung der Bareinlage durch die Klägerin nicht aus. Die Bilanzen erbringen lediglich den Nachweis darüber, dass die in ihnen enthaltenen Erklärungen abgegeben wurden. Dies gilt umso mehr, als die Klägerin nicht einmal vorgetragen hat, die Einzahlung der Bareinlage sei durch den mit der Bilanzerstellung Beauftragten überprüft worden. Der Umstand, dass in der Gründungsurkunde bzw. dem Gesellschaftsvertrag versichert wurde, dass 50% Stammkapital sofort und der Rest auf Anforderung der Geschäftsführung einzuzahlen sei, beweist ebenfalls nicht, dass die Zahlungen tatsächlich erfolgt sind. Allenfalls dient die Vertragsurkunde als Beweis für die Abgabe der Erklärung durch die Klägerin, nicht aber als Beweis der Zahlungsvorgänge. Im Übrigen prüft der Notar nicht die Richtigkeit der Erklärung eines GmbH-Beteiligten. Auch der Umstand, dass die GmbH eingetragen wurde und dies nach § 7 Abs. 2 Satz 1 GmbHG grundsätzlich die vorherige Einzahlung eines Viertels des Stammkapitals erfordert, ist als Nachweis nicht ausreichend. Wie sich aus § 8 Abs. 2 GmbHG ergibt, erfolgt die Eintragung durch die Amtsgerichte regelmäßig auf Basis einer entsprechenden Versicherung der GmbH-Beteiligten. Ein Nachweis über die Einzahlung ist lediglich in Ausnahmefällen erforderlich. Dass die Klägerin die Einzahlung gegenüber dem Amtsgericht ausnahmsweise nachweisen musste, ist jedoch weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht.

Anmerkung: Das Gericht weist auch darauf hin, dass es das Verlangen nach weiteren Nachweisen über die Einzahlung der Stammeinlage für nicht unverhältnismäßig hält. Unabhängig von den steuerlichen Aufbewahrungspflichten obliege es einem GmbH-Beteiligten im eigenen Interesse, nicht nur für den Fall von steuerlichen, sondern auch von zivilrechtlichen Streitigkeiten über die Einzahlung des Stammkapitals Zahlungsnachweise hierüber aufzubewahren.

Quelle: NWB Datenbank 

 

Fundstelle(n):
KAAAF-16093