Suchen Barrierefrei
Online-Nachricht - Montag, 15.11.2010

Einkommensteuer | Ehegattensplitting für die Lebenspartnerschaft? (FG)

Das FG München hat im Rahmen eines AdV-Verfahrens klargestellt, dass die Entscheidung, ob eingetragenen Lebenspartnerschaften der Splittingtarif aus Gleichbehandlungsgründen zustehen muss, dem BVerfG vorbehalten ist ().

Sachverhalt: Der Antragsteller begehrt im einstweiligen Rechtsschutz die Eintragung der Steuerklasse III auf der Lohnsteuerkarte 2010 mit der Begründung, er sei zwar nicht verheiratet i.S. des § 38b EStG, lebe aber in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und sei daher auch nicht ledig. Mit der Legalisierung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sei somit betreffend § 38b Abs. 1 Nr. 1 EStG eine Gesetzeslücke entstanden. Diese sei im Wege der verfassungskonformen Auslegung dahingehend zu schließen, dass Lebenspartner wie Verheiratete zu behandeln seien. Das ergebe sich aus der Entscheidung des (Az. NWB HAAAD-31156) zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Dem Antrag des Antragstellers, auf seiner Lohnsteuerkarte für 2010 anstelle der Lohnsteuerklasse I die Lohnsteuerklasse III einzutragen, kann im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht entsprochen werden. Der § 38b EStG ist wie auch § 26 EStG formell verfassungsgemäß zustande gekommen. Die Verwerfung eines formell ordnungsgemäß zustandegekommenen Gesetzes im AdV-Verfahren bedarf eines besonderen berechtigten Interesses. Der Auffassung des Antragstellers, der impliziere die Verfassungswidrigkeit des § 26 EStG bzw. des § 38b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3 EStG, folgt der Senat nicht. Das BVerfG hat unter Rz. 102 dieses Beschlusses ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch im Steuerrecht ehebegünstigende Normen ihre Berechtigung in der gemeinsamen Gestaltung des Lebensweges der Ehepartner finden können. Dem entnimmt der Senat, dass eine steuerrechtlich unterschiedliche Behandlung von Ehegatten einerseits und eingetragenen Lebenspartnerschaften andererseits jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt sein kann, wenn es zu keiner definitiven Ungleichbehandlung kommt, weil das Gesetz für letztere einen anderweitigen Ausgleich vorsieht. Ob es auch verfassungsrechtlich zulässig ist, Ehegatten einen pauschalen (steuerlichen) Vorteil zuzubilligen und den für die eingetragene Lebenspartnerschaft vorgesehenen anderweitigen Ausgleich hingegen nur bei nachgewiesener konkreter Belastung bzw. Bedürftigkeit der Lebenspartner zu gewähren und ob der Gesetzgeber mit der Möglichkeit, anstelle der (pauschalen) Steuerermäßigung durch den Splittingtarif Unterhaltsaufwendungen an den Lebenspartner unter den Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG zum Abzug zuzulassen, den Anforderungen aus Art. 3 GG hinreichend entsprochen hat, muss der Entscheidung des BVerfG vorbehalten bleiben.
Anmerkung: Hinsichtlich der Frage, ob die Versagung der Zusammenveranlagung und des Splittingtarifs für Lebenspartnerschaften mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist, sind beim BVerfG bereits entsprechende Verfassungsbeschwerden anhängig (Az. NWB UAAAC-30135 und NWB KAAAD-34136). Einen entsprechenden Mustereinspruch finden Sie auch in der NWB-Datenbank unter der DokID: NWB QAAAD-23883.
Quelle: NWB Datenbank 

  

Fundstelle(n):
AAAAF-16092