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Online-Nachricht - Donnerstag, 11.11.2010

Lohnsteuer | Lohn durch Teilnahme an einer Händler-Incentive-Reise (BFH)

Der BFH hat zur Aufteilung von Sachzuwendungen an Arbeitnehmer in Arbeitslohn und Zuwendungen im betrieblichen Eigeninteresse bei einer gemischt veranlassten Händlerincentivereise Stellung genommen (; NV).


Sachverhalt: Die Klägerin führte für ihre Bezirks- und Verkaufsstellenleiter eine achttägige Incentivereise nach China durch, für die insgesamt Kosten in Höhe von rund 95.000 EUR entstanden waren. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Teilnahme ihres Geschäftsführers an der Chinareise allein betrieblichen Zwecken gedient habe und daher kein Arbeitslohn vorliege. Finanzamt und Finanzgericht vertraten dagegen die Auffassung, dass die Programmpunkte der Reise auf eine private Veranlassung hindeuteten, weil die Reise nahezu ausschließlich touristische Ziele umfasst habe. Sie nahmen dementsprechend die Klägerin in Lohnsteuerhaftung. Das Finanzgericht ermittelte den Lohnanteil insbesondere unter Bezugnahme auf die so genannte Portugal-Entscheidung ( NWB CAAAB-67525) in der Weise, dass es die insgesamt entstandenen Reiseaufwendungen um die rein betriebsfunktionalen Reisebestandteile minderte (im Streitfall um 20%) und die verbleibende Summe (80%) den insgesamt 42 Reiseteilnehmern anteilig als Arbeitslohn zurechnete, darunter auch dem Geschäftsführer. Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Dagegen wendet sich die Klägerin mit einer Nichtzulassungsbeschwerde.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt im Streitfall nicht in Betracht. Aus der Rechtsprechung des Senats ergibt sich, dass auch bei Händlerincentivereisen die allgemeinen, in der so genannten Portugal-Entscheidung aufgestellten Grundsätze zur Aufteilung gelten ( NWB MAAAC-33444). Dies gilt erst recht nach dem Beschluss des Großen Senats zur Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbot in § 12 Nr. 1 EStG ( NWB EAAAD-35188), nach dem als grundsätzlich sachgerechter Aufteilungsmaßstab für die Aufteilung von Kosten unabhängig von der jeweils betroffenen Einkunftsart grundsätzlich die beruflichen und privaten Zeitanteile einer Reise gelten. Dass für die Aufteilung der Zuwendungen nun für bestimmte Reisen besondere Maßstäbe gelten sollten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, dass die tatrichterliche Bewertung des Finanzgerichts nicht möglich und vertretbar wäre. Denn das Finanzgericht hatte etwa eine Stunde täglich für dienstliche Belange angesetzt und daher den auf die betriebliche Veranlassung entfallenden zeitlichen Anteil mit 20 % geschätzt. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Ansatz einer Entlohnung nur dann insgesamt ausscheidet, wenn der jeweils verfolgte betriebliche Zweck ganz im Vordergrund steht und ein eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, daher zu vernachlässigen ist.

Anmerkung: Wendet man auf die Einnahmenseite den Beschluss des Großen Senats zur Aufgabe des Aufteilungs- und Abzugsverbot an ( NWB EAAAD-35188), so hätte die Zuwendung in voller Höhe als Arbeitslohn erfasst werden müssen, sofern der berufliche Zeitanteil der Reise weniger als 10% betragen hätte. Umgekehrt aber wäre auch ein nicht betrieblich veranlasster Teil der Incentivereise von weniger als 10% zu vernachlässigen und insgesamt nicht von Arbeitslohn auszugehen.

Quelle: NWB Datenbank 

Fundstelle(n):
WAAAF-16076