Suchen
Online-Nachricht - Freitag, 22.10.2010

Einkommensteuer | Beurteilung von Photovoltaikanlagen (OFD)

Die OFD Niedersachsen hat in einer aktuellen Verfügung zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung von Photovoltaikanlagen Stellung genommen (/St 222).

Hintergrund: Steuerpflichtige, die Photovoltaikanlagen betreiben und damit Strom erzeugen, erzielen hieraus Einnahmen aus einer gewerblichen Betätigung im Sinne des § 15 Abs. 2 EStG. Dabei ist grds. davon auszugehen, dass Einkunftserzielungsabsicht gegeben ist. Lediglich in den Fällen, in denen eine Fremdfinanzierung vorliegt, ist im Einzelfall die Einkunftserzielungsabsicht nach den allgemeinen Grundsätzen unter Berücksichtigung der individuellen Leistungsdaten der Anlage, der erhaltenen Fördermittel, der vorgenommenen Investitionen und der Finanzierung zu prüfen. 
Zur einkommensteuerrechtlichen Beurteilung wird u.a. weiter ausgeführt:

  • Absetzungen für Abnutzung sind nach § 7 Abs. 1 bis 3 EStG zu gewähren. Dabei ist für Photovoltaikanlagen von einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von 20 Jahren auszugehen.

  • Nichtzulässig sind Absetzungen für Abnutzung nach § 7 Abs. 4 und 5 EStG, erhöhte Absetzungen nach § 7h EStG und die Übertragung von stillen Reserven nach § 6b Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 EStG.

  • Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung sind die nachgewiesenen Aufwendungen für die Aufdachanlage oder das Photovoltaikmodul bei dachintegrierten Anlagen. Kann der Steuerpflichtige die Aufwendungen für das Photovoltaikmodul der dachintegrierten Anlage im Einzelfall nicht nachweisen, so bestehen keine Bedenken, bei der erforderlichen Abgrenzung der sowohl auf das Gebäude als auch auf den Gewerbebetrieb entfallenden Aufwendungen, aus Vereinfachungsgründen den auf das Gebäude entfallenden Anteil in Höhe der Kosten für eine Dacheindeckung ohne integrierte Photovoltaikanlage (in Anlehnung an die übrige Dacheindeckung) zu schätzen. Der übersteigende Betrag ist dem Photovoltaikmodul zuzuordnen und stellt die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der AfA dar. Dieser Aufteilungsmaßstab ist auf die durch eine eventuelle Fremdfinanzierung der dachintegrierten Photovoltaikanlage entstehenden Aufwendungen entsprechend anzuwenden.

  • Liegen die Anspruchsvoraussetzungen des § 7g EStG n.F. – insbesondere die verbindliche Bestellung bei Bildung eines Investitionsabzugsbetrages in einem Jahr vor der Betriebseröffnung – vor, so kann für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage der Investionsabzugsbetrag und nach Anschaffung/Herstellung die Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden. In Fällen, in denen der selbst erzeugte Strom unmittelbar nach Erzeugung zu privaten Zwecken verbraucht und nur der nicht selbst verbrauchte Strom in das Netz eingespeist wird, ist zu berücksichtigen, dass der Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung regelmäßig nicht zu gewähren sind, soweit eine private Nutzung von mehr als 10% vorliegt (vgl. NWB PAAAD-21536, Rdnr. 46 ).

Quelle: NWB Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
KAAAF-15928