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„Private” Fotovoltaikanlagen
Update für die steuerliche Beratungspraxis
Bei regelmäßig vorliegender Einkünfteerzielungsabsicht führt der Betrieb einer Fotovoltaikanlage durch „Privatpersonen” zu gewerblichen Einkünften. Sofern die Anlage als bewegliches Wirtschaftsgut eingestuft werden kann, steht neben der linearen zeitlich befristet auch die degressive Abschreibung zur Verfügung sowie die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen. Gemeinschaftlich betriebene Anlagen können die Vermietungseinkünfte der Gemeinschaft als gewerblich infizieren. Beim Verkauf eines Gebäudes mit dachintegrierter Fotovoltaikanlage entfällt Grunderwerbsteuer auch auf den Kaufpreisteil für die Anlage. Allein die Installation einer unternehmerisch genutzten Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines privaten Einfamilienhauses ermöglicht nach Ansicht der Finanzverwaltung nicht den Zugang zum Seeling-Modell (Vorsteuerabzug für die Privatwohnung).
I. Außersteuerliche Aspekte
[i]Begriffliche UnterscheidungBei den „Solaranlagen”, muss zwischen thermischen Solaranlagen (liefern Wärme oder Hitze), thermischen Solarkraftwerken (wandeln das Sonnenlicht indirekt in elektrischen Strom um) und Fotovoltaikanlagen unterschieden werden. Fotovoltaikanlagen liefern elektrische ...