Einkommensteuer | Berücksichtigung von Möbeleinlagerungskosten (FG)
Kosten für die Einlagerung von privaten Möbeln sind weder Werbungskosten noch außergewöhnliche Belastung, wenn sie wegen Wegverlegung des Familienwohnsitzes zum neuen Arbeitsort aus der Erwägung einer möglichen mittelfristigen Zurückverlegung desselben anfallen ().
Sachverhalt: Die Klägerin und ihr Ehemann verlegten ihren Familienwohnsitz im April 2005 nach England. Die für den früheren Hausstand in Deutschland angeschafften Elektrogeräte und Möbel lagerten sie für eine beabsichtigte spätere Rückkehr nach Deutschland ein. Im April 2007 nahm die Klägerin erneut eine Tätigkeit in Deutschland auf und bezog eine bereits möblierte Wohnung am Tätigkeitsort. Während das Finanzamt im Streitjahr 2007 die erklärten Mehraufwendungen aus der Führung eines doppelten Haushalts zum Abzug zuließ, berücksichtigte es die Aufwendungen für die Einlagerung nicht, weil es keinen hinreichenden Zusammenhang mit der doppelten Haushaltführung erkennen konnte. Mit der Klage verfolgt die Klägerin den Abzug der Einlagerungskosten im Rahmen der doppelten Haushaltführung, hilfsweise den Abzug des Zeitwerts der eingelagerten Gegenstände als außergewöhnliche Belastung, weiter.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Finanzamt hat zu Recht die Einlagerungskosten nicht bei der beruflich begründeten Doppelten Haushaltführung berücksichtigt. Die Einlagerung wurde ausgelöst durch die Verlagerung des Familien-Hauptwohnsitzes nach England im Jahr 2005. Ein doppelter Haushalt wurde dadurch jedoch nicht begründet, so dass die Aufwendungen für die Einlagerung schon von daher keinem solchen zugeordnet werden können. Im April 2007 hat die Klägerin zwar unter Zugrundelegung des unstreitigen Sachverhalts einen beruflich veranlassten doppelten Haushalt begründet. Ein Zusammenhang zu diesem ist jedoch nicht erkennbar. Vielmehr stehen die Einlagerungsaufwendungen mit der als rein privat zu beurteilenden Erwägung in Zusammenhang, bei einer späteren Rückverlegung des Familien-Hauptwohnsitzes Anschaffungskosten für private Haushaltsgegenstände einzusparen. Ein Ansatz der Einlagerungskosten als außergewöhnliche Belastung scheidet schon deshalb aus, weil die Einlagerungskosten keine existenziell notwendigen privaten Aufwendungen darstellen.
Anmerkung: Zur Berücksichtigung von Möbeleinlagerungskosten im Zusammenhang mit einem beruflich veranlassten Umzug hat der BFH bereits im Jahre 2000 Stellung genommen und entschieden, dass die berufliche Veranlassung eines Umzugs regelmäßig mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort endet. Die Aufwendungen für die Einlagerung von Möbeln für die Zeit vom Bezug dieser Wohnung bis zur Fertigstellung eines Wohnhauses am oder in der Nähe vom neuen Arbeitsort gehören daher grundsätzlich nicht zu den steuerlich zu berücksichtigenden Umzugskosten ( NWB YAAAA-89029).
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
GAAAF-15925