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Online-Nachricht - Freitag, 15.10.2010

Umsatzsteuer | Kundenbindungsprogramm - Punktesystem (EuGH)

Der EuGH hat zur Umsatzbesteuerung eines Verkaufsförderungssystems bzw. eines Kundenbindungsprogramms, das dem Kunden die Möglichkeit bietet, bei Händlern Punkte zu sammeln und gegen Treueprämien einzulösen, Stellung genommen (, Loyalty Management UK Ltd und C-55/09, Baxi Group Ltd).


Sachverhalt: In den beiden Vorabentscheidungsersuchen geht es um die Beurteilung von Leistungen im Rahmen von Kundenbindungsprogrammen, an denen mehrere Parteien beteiligt sind. An dem Kundenbindungsprogramm in der Rechtssache C-53/09 sind vier Akteure beteiligt: die Einzelhändler, die Kunden, der Manager des betreffenden Programms und die Lieferer, d.h. die Unternehmen, die die Punkte der Kunden gegen Treueprämien einlösen. Die Einzelhändler gewähren den Kunden bei jedem Kauf Punkte. Wenn der Kunde ausreichend viele Punkte gesammelt hat, kann er diese gegen eine Treueprämie einlösen. Die Einzelhändler zahlen dem Manager im Rahmen dieses Systems für jeden gewährten Punkt einen bestimmten Betrag. Außerdem zahlen Sie eine Jahresgebühr für Marketing, Entwicklung und Förderung des Programms. Die Lieferer erhalten von dem Manager für jeden eingelösten Punkt einen festen, als „Dienstleistungsgebühr“ bezeichneten Betrag. Die Lieferer stellen dem Manager hierfür eine Rechnung einschließlich Mehrwertsteuer. Als der Manager diese Steuer als Vorsteuer abziehen wollte, entschieden die Finanzbehörde, dass die Steuer auf eine Dienstleistungsgebühr entrichtet worden sei, die für Leistungen gezahlt worden sei, die die Lieferer nicht dem Manager, sondern den Kunden erbracht hätten. Die Dienstleistungsgebühr sei daher eine Gegenleistung eines Dritten für die Lieferung von Treueprämien an die Kunden. Der Manager sei daher nicht berechtigt, die Steuer als Vorsteuer abzuziehen. In der Rechtssache C-55/09 beauftragte eine Unternehmensgruppe einen Manager mit der Durchführung eines Kundenbindungsprogramms. Ein wichtiger Unterschied zwischen diesem Programm und dem in der Rechtssache C-53/09 besteht darin, dass der beauftrage Manager die Treueprämien auswählt, kauft und den Kunden liefert. Der Manager handelt somit sowohl als Manager des Kundenbindungsprogramms als auch als Lieferer. Streitig ist hier der Vorsteuerabzug aus den Rechnungen des Managers an die Unternehmensgruppe. 
Hierzu führte der EuGH weiter aus: Im Rahmen eines Kundenbindungsprogramms wie des in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden sind die Vorschriften der Sechsten EG-Richtlinie 77/388/EWG dahin auszulegen, 
-  dass die Zahlungen des Programmmanagers in der Rechtssache C-53/09 an die Lieferer, die den Kunden Treueprämien liefern, als Gegenleistung eines Dritten für die den Kunden von den genannten Lieferern erbrachte Lieferung von Gegenständen oder gegebenenfalls erbrachte Dienstleistung anzusehen sind, wobei es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts ist, zu prüfen, ob diese Zahlungen auch die Gegenleistung für die Erbringung von Dienstleistungen umfassen, die einer gesonderten Dienstleistung entspricht, 

 - dass die Zahlungen des Sponsors in der Rechtssache C-55/09 an den Programmmanager, der den Kunden Treueprämien liefert, teils als Gegenleistung eines Dritten für die den Kunden vom Manager dieses Programms erbrachte Lieferung von Gegenständen und teils als Gegenleistung für die von diesem Manager dem Sponsor erbrachten Dienstleistungen anzusehen sind.
Quelle: EuGH online
 

Fundstelle(n):
XAAAF-15873