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Online-Nachricht - Mittwoch, 13.10.2010

Einkommensteuer | Immobilienübertragung an Ehefrau gegen Veräußerungsrente (BFH)

Werden bei einer privaten Vermögensumschichtung in Form einer Immobilienübertragung zeitlich gestreckte, entgeltliche, gleichbleibende und wiederkehrende Gegenleistungen vereinbart, kann deren Ertragsanteil nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Dieser Anteil stellt ein Entgelt für die Überlassung von Kapital, also nichtabzugsfähige private Schuldzinsen dar (; veröffentlicht am ).


Wird das gegen Leibrente veräußerte Grundstück zum Teil betrieblich genutzt, ergibt sich der als Betriebsausgaben abziehbare anteilige Zins aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Rentenzahlungen einerseits und dem jährlichen Rückgang des Barwerts der Leibrentenverpflichtung andererseits Beim Empfänger unterliegt der Ertragsanteil der Gegenleistungsrente der Besteuerung nach § 22 EStG; der Sparer-Freibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) ist nicht zu berücksichtigen.

Sachverhalt: Der mittlerweile verstorbene Kläger hatte 1990 seiner Frau, der Klägerin, bereits vor ihrer Eheschließung sein mit einem Einfamilienhaus bebautes Grundstück übertragen. Als Gegenleistung verpflichtete sich diese zur Zahlung einer lebenslänglichen wertgesicherten Rente an den Kläger in Höhe von 4.000 DM monatlich. Die Kläger bewohnten das Einfamilienhaus gemeinsam. In einem als Arbeitszimmer eingerichteten Raum des Hauses übte die Klägerin ihre freiberufliche Tätigkeit aus. Das Finanzamt (FA) besteuerte den Ertragsanteil der Rente, insoweit der Einkommensteuererklärung folgend, als Einkünfte des Klägers gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG. Der Barwert der Rente wurde als Anschaffungskosten des bebauten Grundstücks behandelt. Soweit die Anschaffungskosten auf den zu eigenen Wohnzwecken genutzten Teil des Gebäudes entfielen, wurde letztmalig für 1997 die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG gewährt. Den Ertragsanteil der Leibrente berücksichtigte das FA insoweit als Betriebsausgaben der Klägerin, als er anteilig auf das Arbeitszimmer entfiel. Den Antrag der Kläger, den darüber hinausgehenden Teil des Ertragsanteils in den Streitjahren als Sonderausgaben abzuziehen, lehnte das FA ab.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Werden außerhalb des Sonderrechts der Vermögensübergabe wiederkehrende Leistungen vereinbart, greift der den Abzug als dauernde Last oder als Leibrente legitimierende Gesichtspunkt der „vorbehaltenen Vermögenserträge“ nicht ein. Die durch Vertrag vom begründete Rentenverpflichtung der Klägerin steht nicht in sachlichem Zusammenhang mit einer Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen; sie kann daher nicht als Sonderausgabe abgezogen werden. Stehen wiederkehrende Leistungen in sachlichem Zusammenhang mit einer erhaltenen Gegenleistung, scheitert die Abziehbarkeit auch daran, dass im Hinblick auf den empfangenen Verrechnungswert wirtschaftlich keine als Sonderausgabe abziehbare „Last“ vorliegt. Tatbestandsmäßige Voraussetzung für den Abzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist eine Aufwendung, die zu einer wirtschaftlichen Belastung des Steuerpflichtigen führt. Rentenzahlungen im Rahmen einer Veräußerungsrente beruhen auf einer freiwillig eingegangenen Rechtspflicht im Rahmen eines entgeltlichen gegenseitigen Austauschvertrags; die für Sonderausgaben typische Zwangslage ist nicht gegeben. Werden anlässlich einer auf die Lebenszeit einer Bezugsperson zeitlich gestreckten entgeltlichen privaten Vermögensumschichtung gleichbleibende wiederkehrende Leistungen vereinbart, ist deren Ertragsanteil (Zinsanteil) bei verfassungskonformer Auslegung auch deshalb nicht als Sonderausgabe abziehbar, weil dieser Teil Entgelt für die Überlassung von Kapital (Zins) ist, der dem Verbot des Abzugs von privaten Schuldzinsen unterliegt. (Fortführung der Senatsurteile v. NWB CAAAA-94151, und v. NWB QAAAA-95704)

Quelle: BFH online

Anmerkung: Es handelt sich um die abschließende Entscheidung des Falles, der Gegenstand eines Vorlagebeschlusses des BFH zum BVerfG gewesen ist. Dieses (BVerfG, Beschluss v. NWB VAAAD-30901)  hat die Richtervorlage als unzulässig zurückgewiesen, weil sich der vorlegende X. Senat des BFH nicht genügend mit den Gegenstimmen zu der von ihm vertretenen Auffassung zur Versagung  eines Sparer-Freibetrags bei Besteuerung der Ertragsanteile aus privaten Gegenleistungs-Leibrenten und auch nicht mit der Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung auseinandergesetzt hat. Die nun vorgenommene verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG mit dem Ergebnis eines Abzugsverbots für den Ertragsanteil einer Veräußerungsrente entspricht der bisherigen Rechtsprechung des Senats, führt aber nicht dazu, dem Empfänger bei der Besteuerung nach § 22 Nr. 1 EStG den Sparerfreibetrag zuzubilligen.

 

Fundstelle(n):
KAAAF-15860