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Online-Nachricht - Mittwoch, 13.10.2010

Gewerbesteuer | Veräußerung von Personengesellschaftsanteilen (BFH)

Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass nach den Bestimmungen des Gewerbesteuergesetzes Gewinne, die bei der Veräußerung von Anteilen an einer gewerblichen Personengesellschaft durch eine nicht natürliche Person erzielt werden, der Gewerbesteuer unterliegen, während Veräußerungen durch eine natürliche Person nicht mit Gewerbesteuer belastet sind (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der Veräußerungs- oder Aufgabegewinne von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften, die nach dem EStG einer ermäßigten Besteuerung unterliegen (§ 16 EStG), gehören grds. nicht zum gewerbesteuerpflichtigen Gewerbeertrag (vgl. A 39 Abs. 1 GewStR 1998). Veräußert eine natürliche Person daher seine Anteile an einer Personengesellschaft (sog. Mitunternehmeranteile) ist dieser Vorgang nicht gewerbesteuerpflichtig. Eine Sonderregelung besteht jedoch für Mitunternehmerschaften und Anteilen eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien. Der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe gehört hier zum Gewerbeertrag, soweit er im Rahmen einer mehrstöckigen Personengesellschaften auf eine beteiligte Personengesellschaft entfällt oder von einer Kapitalgesellschaft erzielt wird (§ 7 S. 2 GewStG).

Hierzu führt der BFH weiter aus: Der Gesetzgeber darf nicht nur zwischen natürlichen Personen und Kapitalgesellschaften differenzieren und den von Kapitalgesellschaften aus der Veräußerung ihrer Mitunternehmeranteile erzielten Gewinn der Gewerbsteuer unterwerfen. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber seinen verfassungsrechtlichen Gestaltungsspielraum auch nicht dadurch verletzt, dass er den von einer Oberpersonengesellschaft erzielten Gewinn aus der Veräußerung ihrer Beteiligung an einer Unterpersonengesellschaft auch insoweit mit Gewerbesteuer belastet, als an der Oberpersonengesellschaft natürliche Personen beteiligt sind. Zum einen werden solche mittelbar - d.h. über die Oberpersonengesellschaft - an der Unterpersonengesellschaft beteiligte natürliche Personen durch die Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer entlastet. Zum anderen hat sich der Gesetzgeber davon leiten lassen dürfen, dass die Feststellung der mittelbaren Beteiligungsverhältnisse mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden sein können. 


 

Anmerkung: Das Urteil führt schließlich auch aus, dass die Anwendung des - ab dem Jahre 2002 zu beachtenden - § 7 Satz 2 GewStG, der auf das im Dezember 2001 verabschiedete Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz zurückgeht, im Streitfall nicht deshalb gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot verstößt, weil die Gesellschafter bereits im September 2001 beschlossen hatten, ihre Personengesellschaftsanteile zum abzutreten. Da die Entscheidung des BFH auf der mündlichen Verhandlung v. beruhte und zu diesem Zeitpunkt die Beschlüsse des die sich grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Grenzen rückwirkender Steuergesetze befassen, noch nicht veröffentlicht waren (vgl. BVerfG u.a. NWB VAAAD-48926, zur Besteuerung von Entschädigungen ;  - NWB LAAAD-48925, zur Verlängerung der Spekulationsfrist und - NWB FAAAD-48927 zur Besteuerung der Veräußerungen von Kapitalanteilen), konnten die Erwägungen des BVerfG vom BFH allerdings nicht (mehr) berücksichtigt werden. Es wäre daher nicht verwunderlich, wenn die Betroffenen Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil erheben.



Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
ZAAAF-15855