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Online-Nachricht - Montag, 11.10.2010

Verfahrensrecht | Haftung des Geschäftsführers bei interner Aufgabenverteilung (FG)

Ein Geschäftsführer darf auch bei einer internen Aufgabenverteilung nicht blind auf die gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung des für das Rechnungswesen zuständigen Beauftragten vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten ().

Hintergrund: Gemäß § 69 i.V. mit § 34 AO haften die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden. Die gesetzlichen Vertreter natürlicher und juristischer Personen und die Geschäftsführer von nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen haben gemäß § 34 Abs. 1 AO deren steuerliche Pflichten zu erfüllen (im Streitfall gemäß § 35 Abs. 1 GmbHG). Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Steuerschulden bei Fälligkeit aus den Mitteln entrichtet werden, die sie verwalten (§ 34 Abs. 1 S. 2 AO).

Sachverhalt: Streitig ist, ob der Antragsteller zu Recht für Steuerschulden der X GmbH (GmbH) in Haftung genommen worden ist. Im Einspruchsverfahren gegen den streitgegenständlichen Haftungsbescheid trug der Antragsteller vor, dass er ausschließlich für die technischen Belange der GmbH zuständig gewesen sei und die kaufmännischen Angelegenheiten von einem weiteren Gesellschafter erledigt worden seien.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Haftungsvoraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Der Antragsteller haftet wegen einer Verletzung seiner Steuerentrichtungspflichten (§ 69 Satz 1 AO 2. Alternative). Als Geschäftsführer war er der gesetzliche Vertreter der GmbH und hatte als solcher ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen. Eine Entlastung aufgrund der Geschäftsverteilung unter den Gesellschaftern aufgrund der vom BFH entwickelten Grundsätze für die Haftungsbegrenzung unter Mitgeschäftsführern kommt nicht in Betracht (vgl. NWB MAAAB-30372). Danach darf ein Geschäftsführer auch bei einer internen Aufgabenverteilung nicht blind auf die gewissenhafte Aufgabenwahrnehmung des für das Rechnungswesen zuständigen Beauftragten vertrauen und auf eine Überwachung gänzlich verzichten. Vielmehr hat er sich fortlaufend über den Geschäftsgang zu unterrichten, so dass ihm Unregelmäßigkeiten nicht über einen längeren Zeitraum verborgen bleiben können. Eine interne Aufgabenverteilung und eine damit möglicherweise verbundene Haftungsbegrenzung werden spätestens dann hinfällig, wenn ein Vertreter der Gesellschafter für die Mitgeschäftsführer erkennbar die ihm zugewiesenen Aufgaben unzureichend erfüllt oder wenn das Unternehmen in eine finanzielle Krise gerät. Sobald Anlass zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des die Geschäftsführung wahrnehmenden Mitgesellschafters besteht, darf der Mitgeschäftsführer dies nicht auf sich beruhen lassen, sondern muss entsprechende Überwachungsmaßnahmen ergreifen, um eine fristgerechte Erledigung der steuerlichen Angelegenheiten zu gewährleisten. Ein Geschäftsführer, der sich in der von ihm vertretenen Gesellschaft damit nicht durchsetzen kann und sich an der ordnungsgemäßen Wahrnehmung seiner Überwachungspflichten gehindert sieht, darf nicht untätig bleiben, sondern muss zur Vermeidung haftungsrechtlicher Konsequenzen sein Amt niederlegen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
SAAAF-15840