Suchen
Online-Nachricht - Freitag, 08.10.2010

Verfahrensrecht | Zustellung an einen Empfänger in der Schweiz (FG)

Eine Zustellung eines Steuerbescheids an einen Empfänger in der Schweiz kann nicht deshalb durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, weil der Empfänger einem Steuerberater in der Schweiz Steuervollmacht erteilt hat, wenn nach den Gesamtumständen in der Erteilung dieser Steuervollmacht kein konkludenter Widerruf der zuvor einem inländischen Empfangsbevollmächtigten erteilten Empfangsvollmacht zu sehen ist ().

Eine Zustellung eines Steuerbescheids an einen Empfänger in der Schweiz kann nicht deshalb durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, weil der Empfänger einem Steuerberater in der Schweiz Steuervollmacht erteilt hat, wenn nach den Gesamtumständen in der Erteilung dieser Steuervollmacht kein konkludenter Widerruf der zuvor einem inländischen Empfangsbevollmächtigten erteilten Empfangsvollmacht zu sehen ist ( NWB MAAAD-52917).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Nach Aktenlage lässt sich nicht ausschließen, dass eine Zustellung an einen Empfangsbevollmächtigten im Inland möglich gewesen wäre. Im Streitfall übersandte eine Schweizer Kanzlei den deutschen Steuerbehörden eine sog. Steuervollmacht. Zwar ermächtigt diese Vollmacht auch zum Empfang von Schriftstücken. Der Senat hat jedoch Zweifel, ob daraus ein konkludenter Widerruf der Empfangsvollmacht des bisherigen inländischen Empfangsbevollmächtigten gefolgert werden kann. Zwar stimmt der Senat der vom Finanzamt zitierten Literaturmeinung (Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler § 80 AO Rn. 167) zu, dass in der Bestellung eines neuen Bevollmächtigten ein konkludenter Widerruf der ersten Vollmacht liegen könne, da eine Bestellung mehrerer Vertreter im Verwaltungsverfahren zwar möglich, aber eine Ausnahme sei. Jedoch wird dort auch darauf hingewiesen, dass das Vorliegen eines Widerrufs aus den Umständen, unter denen die Neubestellung erfolgt, zumindest erkennbar sein müsse. Dies erscheint nach Aktenlage jedoch zweifelhaft.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
CAAAF-15828