Einkommensteuer | Aufwendungen für den Diensthund sind Werbungskosten (BFH)
Aufwendungen eines polizeilichen Hundeführers für den ihm anvertrauten Diensthund sind in vollem Umfang Werbungskosten. Bei einem Verbot der Privatnutzung des Hundes ist dieser einem Arbeitsmittel vergleichbar, dessen Pflege nicht der privaten Lebensführung zuzurechnen ist (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Der Kläger erzielte im Streitjahr 2006 als Diensthundeführer im Polizeidienst des Landes Niedersachsen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er führt einen Diensthund, der als Schutzhund und als Sprengstoffspürhund eingesetzt wird. Die Ausbildung des Hundes, der im Eigentum des Landes steht, erfolgte durch den Kläger. Der Kläger war verpflichtet, den ihm zugewiesenen Diensthund außerhalb der Dienstzeit mit nach Hause zu nehmen und dort zu pflegen. Für die Pflege des Hundes im privaten Haushalt wurde dem Kläger pro Tag pauschal eine Stunde Dienstzeit angerechnet. Außerdem erhielt der Kläger vom Land Niedersachsen für Fütterung und Pflege des Hundes eine Pauschale von jährlich 792 €. Eine private Nutzung des Hundes war dem Kläger untersagt. In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machte der Kläger erfolglos Aufwendungen für den Diensthund in Höhe von 3.430,94 € (4.222,94 € - der Kostenerstattung von 792 €) als Werbungskosten geltend. Der daraufhin erhobenen Klage gab das Finanzgericht teilweise statt.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Zutreffend hat das FG erkannt, dass es sich bei dem Diensthund um ein Arbeitsmittel des Klägers handelt. Denn das Tier dient unmittelbar der Erledigung der dienstlichen Aufgaben des Klägers als Diensthundeführer. Der erforderliche einkommensteuerrechtlich erhebliche Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis wird im Streitfall dadurch begründet, dass polizeiliche Diensthunde vom Diensthundeführer nicht aus privaten Gründen, zum Vergnügen oder zur Unterhaltung gehalten, sondern zur Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben betreut und versorgt werden. Dass diese dienstlichen Aufgaben in der Freizeit und unter Aufwendung eigener finanzieller Mittel erfüllt werden, steht einer solchen Beurteilung jedenfalls im Streitfall ebenso wenig entgegen wie ein privates Interesse des Klägers an der Hundehaltung. Ist ein Gegenstand als Arbeitsmittel zu beurteilen, sind auch die beruflich veranlassten Kosten der Instandsetzung und Wartung oder wie vorliegend der Pflege des Arbeitsmittels als Werbungskosten zu berücksichtigen (vgl. BFH, Urteil v. NWB VAAAB-83253). Das FG hat deshalb zu Recht die anteiligen Anschaffungskosten der Hundetransportbox, Aufwendungen für Leinen, die Änderung des Hundegeschirrs und ähnliches Zubehör, Futter- und -nebenkosten sowie den Aufwand für die Hundeplatznutzung - unter Anrechnung der Kostenerstattung durch den Dienstherrn - zum Werbungskostenabzug zugelassen. Gleiches gilt hinsichtlich der Aufwendungen des Klägers für die Fahrten zu den Diensthundeausbildungsstellen in Höhe von 2.088 €.
Quelle: BFH online
Anmerkung der NWB-Redaktion: Der Senat hat den polizeilichen Diensthund als Arbeitsmittel angesehen und auch eine Ablehnung der Aufwendungen nach den Grundsätzen des Großen Senats zur steuerlichen Behandlung gemischter Aufwendungen abgelehnt. Dabei bleibt offen, ob hier eine private Mitveranlassung der Pflegekosten von untergeordneter Bedeutung gegen eine Aufteilung sprach, oder ob die Maßnahmen so stark durch die beruflich-dienstliche Veranlassung geprägt waren, dass nur ein Vollabzug als Werbungskosten in Betracht kam. Einen solchen Fall hatte auch der Große Senat des BFH als Beispiel genannt: Danach sind die Reisekosten trotz eines mit der Dienstreise verbundenen Privataufenthalts in vollem Umfang abziehbar, wenn der Steuerpflichtige auf Weisung seines Arbeitgebers einen beruflichen Termin wahrnimmt (NWB EAAAD-35188, Rz. 129 ).
Fundstelle(n):
ZAAAF-15816