Einkommensteuer | Abzug von Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeiten (FG)
Ist ein Unternehmensberater über lange Zeit hinweg nur für einen Auftraggeber jeweils am auswärtigen Betriebssitz durchschnittlich drei Tage pro Woche tätig, liegt eine zu einem nach drei Monaten eintretenden Abzugsverbot führende „längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte” vor (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 S. 5 EStG). Dies gilt auch dann, wenn zu keiner Zeit langfristig wirksame Vereinbarungen über die Dauer der Beratungsleistungen getroffen worden sind ().
Hintergrund: Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig (Fall der sog. Dienstreise), so ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt über eine bestimmte Dauer abwesend ist, ein gestaffelter Pauschbetrag abzuziehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG). Der Ansatz der Pauschbeträge für Verpflegung ist bei längerfristigen Einsätzen allerdings auf die ersten drei Monate an der jeweiligen Tätigkeitsstätte beschränkt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG). Diese Dreimonatsfrist beginnt bei einer Auswärtstätigkeit nur im Falle einer sonstigen (nicht durch Urlaub oder Krankheit veranlassten) Unterbrechung, die mindestens vier Wochen dauert (vgl. NWB PAAAB-32007) neu zu laufen.
Hierzu führt das Gericht weiter aus: Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass der Kläger in den Streitjahren ausschließlich Aufträge für die Firma R in B am dortigen Betriebssitz durchgeführt hat. Insofern steht nach Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger eine längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte ausgeübt hat, bei der ihm Verpflegungsmehraufwandspauschalen nur für die ersten drei Monate zustehen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 5 EStG). Von dieser Dreimonatsfrist werden alle längerfristigen vorübergehenden Tätigkeiten an derselben Tätigkeitsstätte ohne Rücksicht darauf erfasst, in welcher konkreten Form sie ausgeübt werden ( NWB HAAAB-27430; NWB RAAAB-52366). Somit kann der Hinweis des Klägers, dass er unterschiedliche Aufträge bearbeitet habe, bzw. dass er immer wieder neu beauftragt worden sei, zu keiner anderen Beurteilung führen. Denn entscheidendes Motiv für die Zuerkennung von Verpflegungspauschalen bei Einsatzwechseltätigkeit ist die Nichtvorhersehbarkeit der Verpflegungssituation am Arbeitsplatz; wird der Arbeitnehmer an einem Ort tätig, an dem er bisher noch nicht beschäftigt war, benötigt er eine gewisse Zeit, bis er die Lokalitäten herausgefunden hat, in denen er sich zum selben Preis wie an seiner regelmäßigen Arbeitsstätte verpflegen kann. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem der Kläger durchgängig seit Jahren am selben Tätigkeitsort und bei derselben Firma beschäftigt ist, und deshalb nicht gezwungen ist, sich ständig über eine ihm unbekannte Verpflegungssituation zu informieren, ist die Zuerkennung eines pauschalierten Verpflegungsmehraufwandes nicht gerechtfertigt.
Anmerkung: Das Gericht wies auch darauf hin, dass auch der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung das Finanzamt nicht zwingt, die Verpflegungsmehraufwendungen für die ersten drei Monate des Streitjahres steuermindernd zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass beim Grundsatz der Abschnittsbesteuerung auch außerhalb des Veranlagungszeitraumes liegende Tatsachen und Umstände grundsätzlich zu beachten sind, ist weder nach dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Sinn dieser Vorschrift ein Neubeginn der Dreimonatsfrist nur wegen des Beginnes eines neuen Veranlagungszeitraumes gerechtfertigt.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
FAAAF-15798