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FG München Urteil v. - 11 K 1111/06 EFG 2010 S. 1893 Nr. 22

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1 EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 5

Ausschluss des Abzugs von Verpflegungsmehraufwand bei länger als drei Monate dauernder Tätigkeit eines Unternehmensberaters von durchschnittlich drei Tagen pro Woche in der auswärtigen Betriebsstätte eines Kunden des einzigen Auftraggebers

Leitsatz

1. Ist ein selbstständiger Unternehmensberater über lange Zeit hinweg nur für einen Auftraggeber jeweils am auswärtigen Betriebssitz einer Firma durchschnittlich drei Tage pro Woche tätig, liegt auch dann eine zur Anwendung der Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 S. 5 EStG und damit zu einem nach drei Monaten eintretenden Abzugsverbot für Verpflegungsmehrauswand führende „längerfristige vorübergehende Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte” vor, wenn zwischen dem Unternehmensberater und seinem Auftraggeber zu keiner Zeit langfristig wirksame Vereinbarungen über die Dauer der Beratungsleistungen getroffen, sondern jeweils für wenige Wochen oder Monate kurzfristig einzelne neue eigenständige Aufträge erteilt worden sind.

2. Die Dreimonatsfrist des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 S. 5 EStG beginnt bei einer Auswärtstätigkeit nur im Falle einer sonstigen (nicht durch Urlaub oder Krankheit veranlassten) Unterbrechung, die mindestens vier Wochen dauert, neu. Sie läuft auch nicht etwa wegen des Grundsatzes der Abschnittsbesteuerung mit Beginn eines jeden Veranlagungszeitraums neu an.

3. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 1 1. HS EStG, soweit diese Norm den Abzug der Verpflegungsmehraufwendungspauschalen einschränkt, verfassungswidrig ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2011 S. 1052 Nr. 17
EFG 2010 S. 1893 Nr. 22
EStB 2011 S. 117 Nr. 3
JAAAD-52542

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FG München, Urteil v. 03.12.2009 - 11 K 1111/06

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