Körperschaftsteuer | Fünf-Jahres-Frist bei Änderung des Gewinnabführungsvertrags (BFH)
Der BFH hat seinen Beschluss v. (Az. I B 27/10) geändert und klargestellt, dass die Annahme, ein nachträglich geänderter Gewinnabführungsvertrag müsse vom Anfang des betreffenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an gelten, unrichtig ist (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 KStG muss der Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Eine vorzeitige Beendigung des Vertrages durch Kündigung ist (nur) unschädlich, wenn ein wichtiger Grund die Kündigung rechtfertigt (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 2 KStG). Liegen die weiteren Voraussetzungen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft vor, wird dem Organträger das Einkommen der Organgesellschaft erstmals für das Kalenderjahr zugerechnet, in dem das Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft endet, in dem der Gewinnabführungsvertrag wirksam wird (§ 14 Abs. 1 Satz 2 KStG).
Sachverhalt: Der Senat hatte zunächst durch NWB MAAAD-49282 über die Beschwerde der Antragstellerin (= der Organgesellschaft) entschieden. In der Sache ging es um die Aussetzung der Vollziehung (AdV) eines Bescheids über die Festsetzung von Steuervorauszahlungen. Im Streitfall wurde durch eine im Dezember 2009 abgeschlossene und im Januar 2010 in das Handelsregister eingetragene Änderungsvereinbarung, der ursprüngliche Gewinnabführungsvertrag, der nicht den spezifischen steuerrechtlichen Anforderungen genügte, an die steuerrechtlichen Voraussetzungen angepasst. In den Entscheidungsgründe hatte der BFH u.a. ausgeführt (unter II.3.b dd und II.4.b): „Die in § 17 Satz 1 KStG für den GmbH-Konzern angeordnete entsprechende Anwendung von § 14 KStG betrifft auch die Voraussetzungen zu Beginn und Ende der Wirksamkeit des Ergebnisabführungsvertrages. Der Vertrag muss also gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen sein und während seiner gesamten Geltungsdauer durchgeführt werden. Das erste Wirtschaftsjahr der Antragstellerin, in dem der durch die Eintragung im Handelsregister wirksam gewordene Gewinnabführungsvertrag von Anfang an gilt, ist das am beginnende Wirtschaftsjahr 2010/2011. Da der Vertrag erstmals zum gekündigt werden kann, ist er ab diesem Zeitpunkt mindestens noch auf fünf Jahre abgeschlossen und kann in diesem Zeitraum tatsächlich durchgeführt werden (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG 2002). Mithin ist ab dem vom Bestehen einer körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft auszugehen.“
Hierzu führte der BFH weiter aus: Ein Kündigungsgrund i.S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG war im Streitfall gegeben. Denn der ursprüngliche Gewinnabführungsvertrag entsprach - unbeschadet seiner gesellschaftsrechtlichen Wirksamkeit - nicht den spezifischen steuerrechtlichen Anforderungen des § 17 Satz 2 Nr. 2 KStG. Dessentwegen änderten die Gesellschaften den Vertrag und passten ihn an die steuerrechtlichen Anforderungen an. Die Änderungsvereinbarung wurde am in das Handelsregister eingetragen und damit noch im laufenden Wirtschaftsjahr 2009/2010 der Organgesellschaft rechtswirksam. Das hat zur Folge, dass das Einkommen der Organgesellschaft für jenes Wirtschaftsjahr 2009/2010 dem Organträger erstmals für das Kalenderjahr 2010 zuzurechnen ist. Dass die geänderte und den steuerrechtlichen Anforderungen genügende Vereinbarung vom Anfang des betreffenden Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft an gelten müsste, ist unrichtig. Es bestehen deswegen auch bereits für das Wirtschaftsjahr 2009/2010 ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vorauszahlungsbescheides (§ 69 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 2 Satz 2 FGO).
Anmerkung: Der BFH wies ferner darauf hin, dass er jedenfalls dann Gericht der Hauptsache im Sinne des § 69 Abs. 6 Satz 1 FGO im AdV-Beschwerdeverfahren ist, wenn sich die Hauptsache noch im behördlichen Einspruchsverfahren befindet und das Finanzgericht insoweit noch nicht mit dieser "Hauptsache" befasst ist.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
EAAAF-15768