Verfahrensrecht | Fristverlängerung für die eigene Einkommensteuererklärung (BFH)
Ein genereller Anspruch der Angehörigen der steuerberatenden Berufe auf Fristverlängerung zur Abgabe der eigenen Einkommensteuererklärungen jeweils bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres nach Entstehung der Steuer ergibt sich weder aus dem Gesetz noch aus einer Selbstbindung der Verwaltung nach Maßgabe der gleichlautenden Verwaltungserlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom , BStBl 2009 I S. 29 (, NV).
Sachverhalt: Mit ihrer Beschwerde machen die Kläger geltend, dass angesichts der Arbeitsbelastung des als Steuerberater tätigen Klägers mit über 80 Klagen bei den einzelnen Finanzgerichten in der Bundesrepublik und einer wöchentlichen Arbeitszeit von 60 Stunden und angesichts der allgemeinen Arbeitsbelastung der Angehörigen der steuerberatenden Berufe auch aufgrund der Überwälzung vieler Tätigkeiten von der Finanzverwaltung auf die Beraterschaft dringend geklärt werden müsse, dass entweder die Finanzverwaltung ihre Arbeiten wieder selbst auszuführen habe, oder dass die Fristen für die Abgabe der Steuererklärungen - und hier vor allen Dingen für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe - auf 18 Monate verlängert würden. Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO).
Hierzu führte das Gericht u.a. aus: Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn eine Frage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Entwicklung und Handhabung der Rechts betrifft (NWB TAAAC-50122). Im Streitfall haben die Kläger eine solche Rechtsfrage schon gar nicht formuliert. Ob ihnen nach den Umständen des konkreten Einzelfalls Fristverlängerung hätte gewährt werden müssen, ist ersichtlich keine Frage des Allgemeininteresses. Die implizierte Frage, ob es einen generellen Anspruch der Angehörigen der steuerberatenden Berufe auf Fristverlängerung zur Abgabe der eigenen Einkommensteuererklärungen jeweils bis zum 28. Februar des übernächsten Jahres nach Entstehung der Steuer gibt, ist nicht klärungsbedürftig, weil sich ein derartiger Anspruch aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils weder aus dem Gesetz noch aus einer Selbstbindung der Verwaltung nach Maßgabe der gleichlautenden Verwaltungserlasse der obersten Finanzbehörden der Länder über Steuererklärungsfristen vom (NWB EAAAD-02671) ergibt.
Quelle: NWB Datenbank
Fundstelle(n):
XAAAF-15698