Heimerziehung | Vergütung für Fachfamilienbetreuung unterliegt Einkommensteuer (BayLfSt)
Das Entgelt, das eine sog. Fachfamilie für die Aufnahme eines Kindes erhält, hat Vergütungscharakter und zählt deshalb zu den steuerpflichtigen Einkünften nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Die Gelder fallen nicht unter die Steuerbefreiungen nach § 3 Nr. 10 oder Nr. 11 EStG (.1.1-5/3 St32).
Hintergrund: Kinder und Jugendliche in der Heimerziehung, die nicht gruppenfähig sind, können im Rahmen der Betreuungsform nach § 34 SGB VIII in eine so genannte Fachfamilie oder in eine Familiengruppe mit Betreuer gegeben werden. Diese ist mit einem ausgelagerten Heimplatz vergleichbar. Wird der Fachfamilie ein Kind zur Betreuung zugewiesen, so schließt der Trägerverein mit dieser einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen ab. In diesem Vertrag wird vereinbart, dass die Fachfamilie ein erhöhtes Erziehungsgeld, Aufwendungsersatz, einen Beitrag zur Altersvorsorge und zur Unfallversicherung erhält. Die dadurch entstehenden Kosten werden dem Verein durch das zuständige Jugendamt erstattet.
Bei der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ersetzen die gezahlten Pflegegelder die materiellen Aufwendungen und den Erziehungsaufwand der Pflegeeltern. Sie stellen somit steuerfreie Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 11 EStG dar. Bei Maßnahmen nach § 34 SGB VIII werden im Vergleich zur Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII stark erhöhte Pflegesätze gezahlt. Daneben vereinbaren die Trägervereine mit den Pflegefamilien auch Vergütungen im Urlaubs- und Krankheitsfall sowie Zahlungen zur Alterssicherung.
Die auf Grundlage des § 34 SGB VIII gezahlten Gelder haben einen eindeutigen Vergütungscharakter. Die gezahlten Entgelte sind keine steuerfreien Beihilfen nach § 3 Nr. 11 EStG und fallen somit nicht unter den Anwendungsbereich des BMF-Schreibens v. NWB ZAAAC-64367.
Da die Maßnahmen nach § 34 SGB VIII - im Gegensatz zur Betreuungsleistung durch Gastfamilien - im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ausgeübt werden und eine entsprechende entgeltliche Vergütung erfolgt, fallen gemäß § 34 SGB VIII gezahlte Gelder nicht unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 10 EStG.
Quelle: BayLfSt
Fundstelle(n):
NAAAF-15697