BMF - IV C 3 -S 2342/07/0001 BStBl 2007 I S. 824

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Geldleistungen für Kinder in Vollzeitpflege

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für in der Vollzeitpflege vereinnahmte Gelder Folgendes:

Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII dient dazu, einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause zu bieten. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. Formen der Vollzeitpflege sind die Dauerpflege, die Kurzzeitpflege, die Bereitschaftspflege, die Wochenpflege sowie die Sonderpflege.

Im Rahmen der Vollzeitpflege wird nach § 39 SGB VIII Pflegegeld ausgezahlt, welches die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdeckt. Zusätzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse geleistet. Sowohl das Pflegegeld als auch die anlassbezogenen Beihilfen und Zuschüsse aus öffentlichen Mitteln sind steuerfreie Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, die die Erziehung unmittelbar fördern, sofern eine Erwerbstätigkeit nicht vorliegt. Werden mehr als sechs Kinder im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Bei einer Betreuung von bis zu sechs Kindern ist ohne weitere Prüfung davon auszugehen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird.

Die Bestandteile der Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern geleistet werden, fördern nicht unmittelbar die Erziehung. Diese sog. Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder sind steuerpflichtig.

Werden steuerpflichtige Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt, sind auch die Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge zu versteuern. Werden in einem Monat sowohl steuerfreies Pflegegeld als auch steuerpflichtige Platzhaltekosten und Bereitschaftsgelder gezahlt, sind die Erstattungen zur Unfallversicherung und Altersvorsorge aus Vereinfachungsgründen nicht zu besteuern.

Dieses Schreiben ersetzt die im (BStBl 2007 I S. 487) unter „2. Vollzeitpflege” getroffenen Aussagen. Es gilt ab dem Veranlagungszeitraum 2008.

BMF v. - IV C 3 -S 2342/07/0001


Fundstelle(n):
BStBl 2007 I Seite 824
DStR 2007 S. 2263 Nr. 50
EStB 2008 S. 19 Nr. 1
FR 2007 S. 1187 Nr. 24
StB 2008 S. 8 Nr. 1
StBW 2007 S. 7 Nr. 25
ZAAAC-64367