Sozialversicherung | Beitragsbemessungsgrenzen für 2011
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat am den Referentenentwurf einer Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2011 vorgelegt.
Diese voraussichtlichen Werte müssen noch vom Bundesrat beschlossen werden. Mit Änderungen ist aber nicht zu rechnen.
Gesetzliche Krankenversicherung: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird 2011 erstmals sinken – von 3.750 € auf 3.712,50 € im Monat (bzw. 44.550 € im Jahr). Gleichwohl wird der Beitrag für Arbeitgeber und Beschäftigte auch 2011 teurer. Da der Arbeitnehmeranteil auf 8,2% steigt, wird es für die Beschäftigten um insgesamt 2,76% (98,10 € pro Jahr) teurer als 2010. Die Unternehmen müssen 2011 wegen des auf 7,3% steigenden Arbeitgeberanteils für diese Mitarbeiter um 3,24% höhere Beitragszuschüsse (zusätzlich 102,15 €) entrichten.
Renten- und Arbeitslosenversicherung: Die Bemessungsgrenze zur Renten- und Arbeitslosenversicherung wird 2011 unverändert bei 5.500 € im Monat bzw. 66.000 € im Jahr (West) liegen. In Ostdeutschlands steigt dieser Wert von 4.650 € leicht auf 4.800 € im Monat bzw. 57.600 € im Jahr. Im Westen bleibt die monatliche Bezugsgröße 2011 unverändert bei 2.555 € (bzw. 30.660 € im Jahr). Für Ostdeutschland steigt der Wert leicht von 2.170 € auf 2.240 € im Monat (26.800 € im Jahr).
Versicherungspflichtgrenze: Die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze sinkt von 49.950 € auf 49.500 € in 2011. Das Einkommen, bis zu dem Beschäftigte in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert sind, sinkt damit erstmals seit 1949. Dadurch wird der Wechsel in die private Krankenversicherung leichter möglich sein, zumal die Bundesregierung beabsichtigt, die rechtlichen Hürden dafür im Rahmen der Gesundheitsreform zusätzlich zu senken. Gutverdienern soll bereits nach einjähriger Überschreitung der Versicherungspflichtgrenze wieder der Weg in die Privatkrankenkasse eröffnet werden, wenn im Folgejahr die dann maßgebliche JAE-Grenze voraussichtlich überschritten wird.
Quelle: NWB Heft 38/2010
Fundstelle(n):
FAAAF-15678