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Online-Nachricht - Freitag, 10.09.2010

Einkommensteuer | Leibrentenzahlungen zwischen Geschwistern bei Pflichtteilsverzicht (FG)

Wenn in einem dreiseitigen Vertrag Vermögen gegen Versorgungsleistungen übertragen wird und der Empfänger sich gleichzeitig verpflichtet, seiner Schwester nach dem Tod des Übergebers eine Gleichstellungsrente zu zahlen, unterliegen die wiederkehrenden Leistungen im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht der Einkommensteuer ().


Grundsätzlich sind wiederkehrende Leistungen im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsverzicht als nicht steuerbare Unterhaltsleistungen zu beurteilen ( NWB GAAAD-45428).

Sachverhalt: Mit notariellem Übergabevertrag überließ der Vater der Klägerin im Wege der vorweggenommenen Erbfolge sein Grundstück mit Wohnhaus und seine Autoreparaturwerkstatt seinem Sohn B. Der Vater behielt sich ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnrecht vor. Ferner übernahm B den bereits an ihn verpachteten Gewerbebetrieb. Im Gegenzug verpflichtete sich B, zur zusätzlichen Sicherung der Altersversorgung des Vaters eine lebenslängliche dauernde Last zu entrichten. Die Abänderbarkeit des Betrages gemäß § 323 ZPO wurde zugelassen. Weiter verzichteten B und die Klägerin gegenüber ihrem Vater jeweils für sich und die jeweiligen Abkömmlinge auf ihre gesetzlichen Pflichtteilsrechte.

Im Übergabevertrag verpflichtete sich Sohn B nach dem Tod des Vaters an seine Schwester, Frau K., zur zusätzlichen Sicherung ihrer Altersversorgung und zum persönlichen Unterhalt eine lebenslange Rente zu bezahlen, die durch eine Rentenreallast abgesichert wird. Die Höhe der Rente berechnete sich aus der statistisch zu erwartenden Lebensdauer der Berechtigten nach der allgemeinen Sterbetafel und aus einem Basisbetrag von 800.000 DM. Eine § 323 ZPO entsprechende Anpassungsklausel enthielt der Übergabevertrag nicht.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Die Rente der Klägerin ist nicht als Versorgungsrente zu beurteilen, weil insoweit nicht die Versorgung der Klägerin im Vordergrund steht, sondern der finanzielle Ausgleich für die vollständige Aufgabe ihrer Beteiligung am Nachlass. In Fällen der Ausgleichszahlungen an Geschwister ist von einer allgemeinen Vermutung auszugehen, dass Geschwister in erster Linie nicht versorgt, sondern gleichgestellt werden wollen ( NWB DAAAA-88761).

Zwar enthält Abschnitt III. Ziffer 5 des Überlassungsvertrags vom eine Klausel, wonach sich B verpflichtete, die Rente an seine Schwester zur „zusätzlichen Sicherung ihrer Altersversorgung und zum persönlichen Unterhalt” zu zahlen. Andererseits ist aber in einem weiteren Absatz derselben Klausel ausgeführt, dass sich die Rente „aus einem Basisbetrag von 800.000 DM” und der „statistisch zu erwartenden Lebensdauer” der Klägerin berechnet. Unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt des Beginns der Rente () aus der Sterbetafel 1994/96 zu entnehmenden durchschnittlichen Lebenserwartung der Klägerin von 29,71 Jahren ergibt sich daraus exakt der tatsächlich bezahlte Rentenbetrag in Höhe von monatlich 2.243,91 DM. Hieraus ist zu schließen, dass die Beteiligten die Höhe der Rente bewusst an der Höhe des auf 800.000 DM geschätzten Wertes des auf die Klägerin entfallenen Erbteils bemessen wollten, wie dies auch im Schreiben des Steuerberaters vom ausgeführt ist. Dem entspricht es, dass die monatlichen Leistungen unabhängig von einem Versorgungsbedürfnis der Klägerin bei einem früheren oder späteren Versterben des Vaters niedriger oder höher ausgefallen wären. Träfe der Einwand des Beigeladenenvertreters zu, dass die Höhe der Rente nicht am geschätzten Wert des Erbteils, sondern am damaligen Verdienst einer ungelernten Büroangestellten in Höhe von ca. 2.200 DM bemessen werden sollte, wäre es naheliegender gewesen, diesen Betrag unmittelbar als zu zahlende Rente in den Überlassungsvertrag aufzunehmen und gegebenenfalls mit einer Wertsicherungsklausel gemäß § 323 ZPO abzusichern. Da dies nicht geschehen ist, geht der erkennende Senat in Übereinstimmung mit der von der Rechtsprechung in derartigen Fällen aufgestellten Vermutung davon aus, dass die Vertragsschließenden die Rente zur vermögensrechtlichen Gleichstellung und nicht zur Versorgung der Klägerin vereinbart haben

Hinweis: Die Revision wurde in Hinblick die Abgrenzung zu nicht steuerbaren Leistungen im Sinne des NWB GAAAD-45428 zugelassen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
ZAAAF-15654