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Online-Nachricht - Mittwoch, 25.08.2010

Erbschaftsteuer | Bewertung einer Pensionszusage an Gesellschafter-Witwe (BFH)

Ein Pensionsanspruch, den die Witwe des persönlich haftenden Gesellschafters einer Personenhandelsgesellschaft mit dessen Ableben aufgrund einer dem Gesellschafter erteilten Pensionszusage erwirbt, muss erbschaftsteuerrechtlich bis einschließlich VZ 2008 als Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter-Witwe mit dem Steuerbilanzwert (§ 109 Abs. 1 BewG vor 2009) bewertet werden (; veröffentlicht am ).


Bei der Berechnung der fiktiven Zugewinnausgleichsforderung nach § 5 Abs. 1 ErbStG vor 2009 war der Pensionsanspruch als ein zivilrechtlich dem Versorgungsausgleich unterliegender Anspruch nicht zu berücksichtigen.

Sachverhalt: Die Klägerin ist Alleinerbin ihres am verstorbenen Ehemanns (E), mit dem sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt hatte. E war alleiniger persönlich haftender Gesellschafter der KG und als solcher bei seinem Ableben mit 76 % am Gesellschaftsvermögen beteiligt. Kommanditisten waren zu diesem Zeitpunkt die Klägerin mit einer Beteiligung von 2 % und W mit einer Beteiligung von 22 %. Die KG erteilte E, der seit seinem Eintritt in die KG alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer war, eine Pensionszusage. 1974 wurde die Pensionszusage dahin erweitert, dass der Klägerin nach dem Ableben des E eine Pension in Höhe von 60 % der Pensionsbezüge des E zustehen solle. In der Steuerbilanz zum wies die KG für die Pensionszusage an E Rückstellungen in Höhe von 425.323 DM aus.

Dazu führt der BFH weiter aus: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG gilt als Erwerb von Todes wegen jeder Vermögensvorteil, der aufgrund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrags bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird. Nach der Rechtsprechung des BFH gehören dazu grundsätzlich auch die Pensions- oder Rentenbezüge, die der überlebende Ehegatte eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Personengesellschaft aufgrund einer zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft abgeschlossenen vertraglichen Vereinbarung erhält. Die Hinterbliebenenbezüge sind nur dann von der Besteuerung nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ausgenommen, wenn die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters im Innenverhältnis der Stellung eines Angestellten angenähert ist. Denn vertragliche Versorgungsansprüche von Hinterbliebenen eines Arbeitnehmers sind nicht zur Erbschaftsteuer heranzuziehen. Da E als Komplementär der KG keine arbeitnehmerähnliche Stellung innehatte, ist der Pensionsanspruch der Klägerin ein Vermögensvorteil i.S. des § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG und damit dem Grunde nach steuerbar. Der Pensionsanspruch der Witwe eines Personengesellschafters ist nicht mit dem kapitalisierten Wert gemäß § 14 BewG anzusetzen, sondern vielmehr - wegen der Zugehörigkeit der Witwenpension zu den Sondervergütungen i.S. des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 EStG - mit dem Steuerbilanzwert nach § 109 Abs. 1 BewG. Erwirbt die Witwe aufgrund des Erbfalls den Anteil des Erblassers an der Personengesellschaft und daneben aufgrund des vom Erblasser mit der Gesellschaft geschlossenen Vertrags einen Pensionsanspruch, sind die Voraussetzungen für die Vergünstigungen nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllt. Der Wert des Pensionsanspruchs ist ausgehend von dem in der Sonderbilanz auszuweisenden Wert zu ermitteln. Da der Aktivposten dem Betrag nach der in der Bilanz der Gesellschaft gebildeten Rückstellung entspricht, beläuft sich der Wert des Pensionsanspruchs auf 425.323 DM. Die Gesellschaft hatte zum die Pensionsrückstellung mit 425.323 DM ausgewiesen. Da E am verstorben ist, kann wegen der zeitlichen Nähe des Erbfalls zum Bilanzstichtag von dem zum bilanzierten Wert ausgegangen werden.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Wegen der Sonderregelung in § 15 Abs. 1 Satz 2 EStG hätte steuerliches Sonderbetriebsvermögen auch vorgelegen, wenn die versorgungsberechtigte Witwe nicht den Mitunternehmeranteil von Todes wegen erworben hätte; dann wäre indes für die Anwendung des § 13a ErbStG kein Raum gewesen. - Nach dem ab geltenden Recht bleibt es bei der Grundsatzwürdigung, jedoch wird der Pensionsanspruch nicht mit dem Steuerbilanzwert bewertet, sondern mit dem gemeinen Wert.

 

Fundstelle(n):
MAAAF-15560