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Online-Nachricht - Dienstag, 24.08.2010

Berufsrecht | "StB-Berufssperre" bei dreimaligem Fehlversuch GG-konform (FG)

Auch bei langjähriger fachbezogener Berufstätigkeit und Erwerb eines belgischen Steuersachverständigen-Diploms darf ein Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer und Fachanwalt für Steuerrecht nach dreimaligem Fehlversuch nicht die vereinfachte Steuerberaterprüfung nach §37a StBerG ablegen oder prüfungsfrei zugelassen werden ().


Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 37a StBerG endgültig gesperrt ist, wenn der Bewerber dreimal erfolglos an der Steuerberaterprüfung teilgenommen hat, auch wenn dies lange Zeit zurückliegt.

Sachverhalt: Der Kläger ist Rechtsanwalt, vereidigter Buchprüfer und Fachanwalt für Steuerrecht. Er hat insgesamt dreimal ohne Erfolg die Steuerberaterprüfung abzulegen versucht, nämlich in den Jahren 1986, 1991 und 1994. Im Juni 2001 schloss der Kläger in Belgien erfolgreich eine Ausbildung zum „Steuersachverständigen” mit einem Diplom ab, welches ihn zur Hilfeleistung in Steuersachen in Belgien berechtigte. Aufgrund seines vorherigen Studiums in Deutschland war er im 2. Jahr in diese dreijährige Berufsausbildung „quer” eingestiegen unter der Voraussetzung, dass der Stoff des ersten Jahres nachgeholt wird und er durch eine Prüfung die Berechtigung erbringe, im zweiten Jahr die Ausbildung fortzusetzen. Der Kläger möchte prüfungsfrei als Steuerberater in Deutschland zugelassen werden. Eine Befreiung wegen erforderlicher Sachkunde sei möglich. Hilfsweise möchte er aufgrund seiner Steuerberatungsqualifikation in Belgien zur vereinfachten Prüfung nach § 37 a StBerG zugelassen werden.

Dazu führt das FG weiter aus: Nach § 38 StBerG sind bestimmte, abschließend aufgezählte Personengruppen von der Steuerberaterprüfung zu befreien. Der Senat sieht auch keinen Anlass, die Vorschrift – im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz nach Art 3 GG – über ihren Wortlaut hinaus auf andere Personengruppen auszudehnen. Das BVerfG hatte eine auf die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes gestützte Verfassungsbeschwerde mangels verfassungsrechtlicher Bedenken zurückgewiesen und bestätigt, dass der Gesetzgeber die ihm zustehende Gestaltungsfreiheit genutzt und die äußersten Grenzen gesetzgeberischer Freiheit hierbei nicht überschritten habe (vgl. NWB MAAAA-07423 , HFR 1990, 383).

Auch die „lebenslängliche Sperrung” der Zulassung zu einer weiteren Steuerberaterprüfung ist gerechtfertigt. Der Gesetzgeber ist im Bereich der Steuerrechtspflege befugt, Regelungen zu erlassen, die sicherstellen sollen, dass nur solche Berater geschäftsmäßige Hilfe in Steuersachen leisten, die dazu die erforderliche sachliche und persönliche Zuverlässigkeit besitzen. Dem Gesetzgeber steht es zu, den Nachweis der für eine sachgerechte Berufsausübung als Steuerberater benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verlangen ( ). Zum Nachweis dieser Kenntnisse kann eine Prüfung verlangt werden. Die §§ 35 ff. StBerG stellen somit eine zulässige subjektive Beschränkung der Berufswahl dar. Eine Beeinträchtigung von Art. 12 GG ist hierdurch nicht gegeben.

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
LAAAF-15556