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Steuerberatung; | Befreiung von der Steuerberaterprüfung (§ 35 StBerG)
§ 35 Abs.1 StBerG ist als subjektive Berufszulassungsregel mit Art.12 Abs.1 GG vereinbar. Der Gesetzgeber war grundsätzlich nicht verpflichtet, neben der Steuerberaterprüfung auch prüfungsfreie Zugangsmöglichkeiten für Einzelne zu schaffen. Tat er das doch, handelte er in Ausübung der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit, ohne an die engen Voraussetzungen des Art.12 Abs.1 GG gebunden zu sein (). Die Verfassungsbeschwerde gegen den (n.v.) wurde nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie - ihre Zulässigkeit unterstellt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte.