Online-Nachricht - Freitag, 06.08.2010

Verwaltungsrecht | Höhe der LKW-Maut muss erneut überprüft werden (BVerwG)

Das BVerwG hat den Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit der in der Zeit vom bis zum geltenden Verordnung zur Festsetzung der Höhe der Autobahnmaut an das OVG Nordrhein-Westfalen zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen ( 9 C 6.09 und 9 C 7.09).


Sachverhalt: Der Kläger im Verfahren (Az. 9 C 6.09) hatte Erstattung des von ihm für eine Fahrt im August 2005 entrichteten Mautbetrages von 22,43 € begehrt. Er sei nicht zur Zahlung der Maut verpflichtet gewesen, weil die Bundesregierung die Mautsätze in der Mauthöheverordnung nicht sachgerecht festgesetzt habe und es somit an einer wirksamen Rechtsgrundlage für die Mauterhebung fehle. Die Klägerin im Verfahren (Az. 9 C 7.09), eine in den Niederlanden ansässige Blumengroßhändlerin, hatte ihr Erstattungsbegehren auf die Annahme gestützt, dass ihr LKW nicht mautpflichtig sei, weil er nicht nur dem Transport, sondern auch Verkaufszwecken diene. Das VG Köln wies beide Klagen ab. Das OVG Nordrhein-Westfalen hat die beklagte Bundesrepublik Deutschland zur Rückerstattung überzahlter Mautbeträge von 0,02 € und 2,52 € verurteilt und die Berufungen der beiden Kläger im Übrigen zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers im Verfahren (Az. 9 C 6.09) hat das BVerwG  die Sache zur erneuten Entscheidung an das OVG zurückverwiesen.

Hierzu führte das BVerwG weiter aus: Nach § 3 des Autobahnmautgesetzes sei die Höhe der Maut pro Kilometer unter anderem unter sachgerechter Berücksichtigung der Anzahl der Achsen der mautpflichtigen LKW festzusetzen. Ob dies durch die Mauthöheverordnung geschehen ist, lasse sich aufgrund der vom OVG getroffenen Feststellungen nicht abschließend beurteilen. Hinsichtlich der sog. kapazitätsabhängigen Kosten, die ca. 60% der vom mautpflichtigen Verkehr verursachten Autobahnkosten ausmachen, hätte das OVG feststellen müssen, ob und in welchem Umfang ein Zusammenhang mit der Anzahl der Achsen der mautpflichtigen LKW besteht. Die in beiden Verfahren eingelegten Revisionen der beklagten Bundesrepublik Deutschland hat das BVerwG zurückgewiesen. Die Beklagte sei im Ergebnis zu Recht zur Erstattung in geringem Umfang verurteilt worden, weil sie sich für die von ihr geübte Praxis der Auf- oder Abrundung der Länge der jeweils zurückgelegten Streckenabschnitte auf volle 100m und der Mautbeträge auf volle Cent nicht auf eine Ermächtigungsgrundlage berufen könne. Ohne eine solche hätte stattdessen jeweils zugunsten der Mautschuldner abgerundet werden müssen.

Quelle: BVerwG, Pressemitteilung Nr. 69/2010

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-15447