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Online-Nachricht - Mittwoch, 28.07.2010

Einkommensteuer | Aufteilung des Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (BFH)

Ist ein Kind in die Haushalte seiner geschiedenen, alleinstehenden Elternteile jeweils annähernd gleichwertig aufgenommen, kann den §24b-EStG-Entlastungsbetrag im gleichen Zeitraum nur ein Elternteil geltend machen. Treffen die Eltern keine Bestimmung über die Zuordnung des Entlastungsbetrags, folgt er grundsätzlich dem Kindergeldbezug (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Mit seiner von ihm seit 2002 geschiedenen Ehefrau hat der Kläger eine im Streitjahr 2005 neun Jahre alte Tochter. Die Tochter ist bei beiden Elternteilen gemeldet und hält sich annähernd gleichwertig in beiden Haushalten auf. Der Kläger übernimmt in den Zeiten, die die Tochter bei ihm verbringt, ihre gesamte Betreuung. Zum Haushalt des Klägers gehören keine weiteren volljährigen Personen. Das Kindergeld für die Tochter wird einvernehmlich der geschiedenen Ehefrau ausgezahlt. In seiner Einkommensteuererklärung für 2005 beantragte der Kläger den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Das Finanzamt lehnte dies mit der Begründung ab, dass der Entlastungsbetrag der Mutter zustehe, weil sie die Voraussetzungen auf Auszahlung des Kindergeldes nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG erfülle.

Dazu führt der BFH weiter aus: Erfüllen bei annähernd gleichwertiger Haushaltsaufnahme des Kindes beide Elternteile die Voraussetzungen für den Abzug des Entlastungsbetrags, ist es für die Entscheidung, wem der Entlastungsbetrag nach § 24b EStG zusteht, sachgerecht, analog § 64 Abs. 2 Satz 2 EStG den Berechtigten die Bestimmung zu überlassen, wer von ihnen den Entlastungsbetrag erhalten soll, unabhängig davon, an welchen Berechtigten das Kindergeld ausgezahlt wird. Ist das Kind in annähernd gleichem Umfang in den getrennten Haushalten seiner Eltern aufgenommen und sind diese dementsprechend typischerweise in gleichem Umfang mit den Leistungen für das Kind und mit den höheren Kosten eines Alleinerziehenden belastet, so besteht kein Grund dafür, dass mit der Bestimmung des Kindergeldberechtigten durch die Berechtigten untereinander zugleich auch derjenige von ihnen bestimmt ist, dem der Entlastungsbetrag zu gewähren ist. Der Berechtigte für den Entlastungsbetrag kann nur dann nicht mehr für das jeweilige Kalenderjahr frei bestimmt werden, wenn einer der Berechtigten bei seiner Veranlagung oder durch Vorlage einer Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse II bei seinem Arbeitgeber den Entlastungsbetrag bereits in Anspruch genommen hat. Nur wenn die Berechtigten hinsichtlich des Entlastungsbetrags keine Bestimmung untereinander treffen, steht der Entlastungsbetrag demjenigen zu, an den das Kindergeld gezahlt wird, wie dies § 24b Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG für den Fall vorsieht, dass ein Kind bei beiden allein stehenden Elternteilen gemeldet ist, aber nur in einen der Haushalte aufgenommen ist.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Da es immerhin um einen progressionsmindernden Entlastungsbetrag von 1.308 € jährlich geht, der weder doppelt gewährt wird noch aufgeteilt werden kann, sollten sich die Eltern des Kindes unbedingt einigen, damit die Steuerermäßigung derjenige Elternteil abziehen kann, der auch Einkommensteuer zahlt. Das Urteil des BFH lässt diese Möglichkeit ausdrücklich zu. Wer in der Lage ist, die Betreuungszuwendungen einvernehmlich so aufzuteilen, wie die Eltern im Streitfall, dem sollte es auch möglich sein, eine Einigung über den Abzug des Entlastungsbetrags herbeizuführen.

 

Fundstelle(n):
QAAAF-15388