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Online-Nachricht - Montag, 26.07.2010

Umsatzsteuer | Steuerbegünstigte Leistungen eines Musikers (FG)

Umsätze eines Musikers auf Veranstaltungen unterliegen als Konzerten vergleichbare Darbietungen eines ausübenden Künstlers dem ermäßigten Steuersatz von 7%. Der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes steht nicht entgegen, dass der Stpfl. nicht selbst als Veranstalter auftritt, sondern seine Leistungen gegenüber Veranstaltern erbringt ().


Hintergrund: Nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG ermäßigt sich die Steuer für die Eintrittsberechtigung für Theater, Konzerte und Museen sowie die den Theatervorführungen und Konzerten vergleichbaren Darbietungen ausübender Künstler. Die Ermächtigung des nationalen Gesetzgebers zur ermäßigten Besteuerung ergibt sich aus Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabsatz 3 der 6. EG-Richtlinie (heute Art. 98 Abs. 2 MwSystRL).

Sachverhalt: Der Kläger ist selbständiger Musiker. Im Streitjahr war er u.a. auf einem Kameradschaftsabend der Freiwilligen Feuerwehr, einem Kinderfest, einem Schützenball und einer Veranstaltung „Winterzauber” tätig. Als Veranstalter traten jeweils die ihn beauftragenden Organisationen auf. Der Kläger ist der Auffassung, seine Umsätze unterliegen gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. a UStG dem ermäßigten Steuersatz von 7%, da er als Musiker künstlerisch tätig sei.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes steht insbesondere nicht entgegen, dass der Kläger nicht selbst als Veranstalter auftrat, sondern seine Leistungen gegenüber Veranstaltern erbrachte. Veranstalter ist derjenige, der im eigenen Namen und für eigene Rechnung handelt. Die Veranstaltungsleistungen können nicht nur einer Mehrzahl von Personen gegenüber erbracht werden, sondern auch gegenüber nur einem Auftraggeber. Der Kläger erbrachte seine Leistungen gegenüber Veranstaltern, da er von Dritten engagiert und im Rahmen von Veranstaltungen tätig wurde, die von ihnen ausgerichtet wurden. Bei den Leistungen des Klägers handelte es sich um Konzerte i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG. Der Begriff „Konzerte” ist nicht auf Orchesterkonzerte beschränkt. Unter Konzerte in diesem Sinne sind vielmehr Aufführungen von Musikstücken zu verstehen, bei denen Instrumente und/oder die menschliche Stimme eingesetzt werden. Auch Pop- und Rockkonzerte, die den Besuchern die Möglichkeit bieten, zu der im Rahmen des Konzerts dargebotenen Musik zu tanzen, können Konzerte sein.

Anmerkung: Der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes stand nach Auffassung des Gerichtes auch nicht entgegen, dass die Darbietungen des Klägers ggf. nicht den eigentlichen Zweck der Veranstaltungen ausmachten. Grundsätzlich könne die Steuerermäßigung für die Veranstaltung von Konzerten zwar nur in Anspruch genommen werden, wenn das Konzert den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmache. Es könne jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Voraussetzungen im Streitfall gegeben waren. Denn wenn – wie im Fall des Klägers – die Leistung des Künstlers, die er gegenüber dem Veranstalter erbringt, eine begünstigte Leistung sei, bleibe für diese Leistung die Steuerermäßigung erhalten. Die Steuerermäßigung finde also auch dann Anwendung, wenn der Künstler seine Darbietung im Rahmen einer nicht begünstigten Veranstaltung, z.B. im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten erbringt. Insofern beziehe sich die Einschränkung der Steuerermäßigung in Abschnitt 166 Abs. 2 Satz 5 und 6 UStR nur auf Leistungen im Rahmen der Veranstaltung von Konzerten durch andere Unternehmer.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
PAAAF-15371