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Online-Nachricht - Freitag, 23.07.2010

Einkommensteuer | Absetzungen für Abnutzung (AfA) nach Einlage (BFH)

Bei Einlage eines Wirtschaftsguts in ein Betriebsvermögen berechnen sich die künftigen AfA nach der Differenz zwischen dem Einlagewert und der vor der Einlage bei den Überschusseinkünften bereits in Anspruch genommenen Absetzungen. Dies gilt nicht nur für den Fall einer Gesamtrechtsnachfolge, sondern auch dann, wenn der Erbe unentgeltlicher Einzelrechtsnachfolger der Erbengemeinschaft geworden ist (; NV).


Sachverhalt: Der Kläger betreibt eine Apotheke; die Räumlichkeiten hierfür hatte er zunächst von seinem Vater gemietet. Der Kläger ermittelt seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Nach dem Tod des Vaters ging das Vermögen auf den Kläger und seine Schwester als Erbengemeinschaft über. Im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhielt der Kläger das Grundstück, in dem die Apotheke betrieben wird, zum Alleineigentum rückwirkend auf den Todeszeitpunkt des Vaters. Er legte den betrieblich genutzten Teil des Grundstücks in das Betriebsvermögen seines Einzelunternehmens ein; der Teilwert des eingelegten Gebäudeteils beträgt inzwischen unstreitig 225.000 €. Die bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung durch den Erblasser in Anspruch genommenen Absetzungen für Abnutzung (AfA) beliefen sich auf 35.964 €. Der Restwert des betrieblich genutzten Teils des Gebäudes nach Abzug der AfA betrug im Todeszeitpunkt des Vaters  45.903 EUR. Das Finanzamt (FA) setzte die AfA nach R 43 Abs. 6 Satz 1 der EStR und H 43 EStH in der jeweils für die Streitjahre geltenden Fassung (jetzt R 7.3 Abs. 6 Sätze 1 bis 3 EStR 2008) auf der Grundlage der fortgeführten Anschaffungs-/Herstellungskosten an.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Auch für den Fall der unentgeltlichen Einzelrechtsnachfolge nach einer Erbengemeinschaft ist die AfA-Bemessungsgrundlage für den betrieblich genutzten Gebäudeteil aus der Differenz des Einlagewerts und den schon bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Anspruch genommenen AfA-Beträgen zu ermitteln ist. Der BFH hat bereits in mehreren Entscheidungen ausgeführt, dass § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG keinen besonderen Einlagewert für die in ein Betriebsvermögen eingelegten Wirtschaftsgüter enthält; diese Wirtschaftsgüter sind bei der Einlage nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1, 1. Halbsatz EStG mit dem Teilwert anzusetzen. § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG statuiert vielmehr eine vom Einlagewert abweichende AfA-Bemessungsgrundlage ( NWB UAAAB-58956; vom - NWB MAAAD-34050, und v. - NWB RAAAD-39611). Nach Auffassung des Senats berechnet sich die AfA nach Einlage nach der Differenz zwischen dem Einlagewert und der vor der Einlage bei den Überschusseinkünften bereits in Anspruch genommenen AfA. Unter dem Begriff "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG ist der Einlagewert zu verstehen. Er bezeichnet - entgegen R 43 Abs. 6 Satz 1 EStR bzw. R 7.4 Abs. 6 Satz 1 EStR 2008 - nicht die historischen (fortgeführten) Anschaffungskosten.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
ZAAAF-15359