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Online-Nachricht - Freitag, 09.07.2010

Einkommensteuer | Keine Anwendung des Rabattfreibetrags auf Selbständige (BFH)

Erhält ein selbständiger Versicherungsvertreter von der Versicherungsgesellschaft anstelle einer Provision vergünstigte Tarife für Sach- und Lebensversicherungen (sog. Haustarif), ist der geldwerte Vorteil im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG allein anhand des üblichen Endpreises für die konkrete Versicherung zu ermitteln (; NV).

Sachverhalt: Der Kläger ist als selbständiger Versicherungsvertreter für die Versicherung … (V) tätig. Er erhielt im Streitjahr anstelle einer Provision vergünstigte Tarife bei Sach- und Lebensversicherungen, die nur den Angestellten und den freien Versicherungsvertretern der V gewährt wurden (sog. Haustarif). Das Finanzamt bewertete dies als geldwerte Vorteil, den es gewinnerhöhend mit der Differenz zwischen Haus- und günstigstem Kundentarif berücksichtigte. Mit seiner Revision rügt der Kläger u.a. die Nichtanwendung des sog. Rabattfreibetrags (§ 8 Abs. 3 EStG). In der Literatur werde die unterschiedliche Steuerbelastung von Arbeitnehmern und Selbständigen als verfassungswidriger Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes (GG) gewertet (so Gröpl, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 8 Rz D 5 i.V.m. D 39; Schmidt/Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 8 Rz 65). Für die eklatante Schlechterstellung der Selbständigen sei keine sachliche Rechtfertigung erkennbar.

Hintergrund: Erhält ein Arbeitnehmer Waren oder Dienstleistungen, so gelten als deren Werte die um 4 Prozent geminderten Endpreise, zu denen der Arbeitgeber die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern anbietet. Die sich nach Abzug der vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelte ergebenden Vorteile sind steuerfrei, soweit sie aus dem Dienstverhältnis insgesamt 1.080 Euro (Rabattfreibetrag) im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 8 Abs. 3 EStG).

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Der Umstand, dass § 8 Abs. 3 EStG (pauschaler Abschlag auf den Endpreis von 4 %, Rabattfreibetrag) auf Arbeitnehmer beschränkt ist, und z.B. selbständige Versicherungsvertreter nicht umfasst, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Vergleich der steuerlichen Vergünstigungen für Selbständige und Arbeitnehmer darf sich nicht nur auf eine Vorschrift beschränken. Es ist vielmehr erforderlich, in einem Gesamtvergleich die steuererheblichen Unterschiede zwischen den Lohneinkünften und den gewerblichen Einkünften zu analysieren und zu bewerten. Von Bedeutung ist zudem, dass das deutsche Einkommensteuerrecht durch den Dualismus der Einkünfteermittlung geprägt wird (Gewinneinkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG und Überschusseinkünfte nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG) und dies nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht gleichheitswidrig ist (z.B. Beschluss v. - 1 BvL 17/67).

Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
HAAAF-15271