GmbH-Recht | Versicherung der Geschäftsführer bei Anmeldung zum Handelsregister (BGH)
Die vom Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister gemäß § 8 Abs. 3 GmbHG abgegebene Versicherung, er sei "noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden", genügt den gesetzlichen Anforderungen ().
Hintergrund: Die Gründung einer GmbH wird in das Handelsregister eingetragen. Die Anmeldung erledigt der Geschäftsführer der GmbH (mithilfe des Notars). Dabei muss er dem Registergericht bestimmte Unterlagen (z.B. Gesellschaftsvertrag) vorlegen und u.a. versichern, dass er für das Amt des Geschäftsführers geeignet ist (§ 8 GmbHG). Das GmbH-Gesetz regelt – mit einer Liste von Straftaten – wann der Geschäftsführer nicht geeignet ist. Als Geschäftsführer kommt nicht infrage, wer z.B. wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Die Tat muss innerhalb der letzten fünf Jahre vor Anmeldung begangen worden sein (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG).
Sachverhalt: Eine ausländische GmbH meldete bei dem zuständigen Registergericht eine Zweigniederlassung mit Sitz in K. zur Eintragung ins Handelsregister an. Der Geschäftsführer versicherte in der notariell beglaubigten Anmeldung für sich: „Ich bin noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden. Über meine unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht wurde ich vom beglaubigenden Notar belehrt." Das Registergericht verweigerte die Eintragung. Der Rechtspfleger verlangte vom Geschäftsführer, ausdrücklich für jeden einzelnen – im GmbH-Gesetz benannten Straftatbestand – seine Straflosigkeit zu erklären. Der Geschäftsführer weigerte sich.
Hierzu führte der BGH weiter aus: Es ist weder erforderlich, die in § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftatbestände noch die in Rede stehenden vergleichbaren Bestimmungen des ausländischen Rechts in der Versicherung im Einzelnen aufzuführen. Der Wortlaut der Vorschrift zur Versicherung des Geschäftsführers verlangt keine ausdrückliche Benennung der einzelnen Straftaten in der Versicherung (§ 8 Abs. 3 i.V. mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbHG). Auch Sinn und Zweck der Versicherung fordern keine „Einzelaufzählung“ seitens des Geschäftsführers. Die Versicherung dient allein der Erleichterung des Anmeldungs- und Prüfverfahrens. Der Rechtspfleger müsste anderenfalls Auskunft aus dem Strafregister einholen. Die Erklärung des Geschäftsführers, er sei "noch nie, weder im Inland noch im Ausland, wegen einer Straftat verurteilt worden", beinhaltet selbstverständlich die Information, dass er auch nicht wegen einer „Katalog-Straftat“ vorbestraft ist. Wenn der Geschäftsführer seine Straffreiheit erklärt hat, muss die Eintragung der GmbH erfolgen, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind.
Quelle: BGH online
Fundstelle(n):
WAAAF-15240