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Die handlungs- und prozessunfähige GmbH
Neuregelung nach dem MoMiG
Die GmbH bedarf eines gesetzlichen Vertreters. Fällt dieser aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen insgesamt oder im Einzelfall weg, verliert die Gesellschaft insoweit ihre Handlungs- und Prozessfähigkeit. Diesbezüglich hat das MoMiG in einigen Fällen zuvor bestehende Missstände beseitigt und die Gesellschafter (subsidiär) in die Pflicht genommen. In vielen Fällen kann die Lösung der Probleme allerdings nach wie vor nur über die Bestellung eines Prozesspflegers oder eines Notgeschäftsführers gefunden werden.
I. Tatsächliche und rechtliche Handlungsunfähigkeit
[i]Organ muss Willen der juristischen Person vermittelnDie Bestellung eines Geschäftsführers zielt nicht auf die bloße Bevollmächtigung ab, sondern auf die Schaffung eines Organs, durch das die juristische Person handeln kann. Der Geschäftsführer bringt den Willen der juristischen Person unmittelbar nach außen zum Ausdruck, ähnlich dem Selbsthandeln natürlicher Personen (Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 19. Aufl. 2010, § 35, Rn. 75). Erst die Organe verleihen die der juristischen Person fehlende Handlungsfähigkeit. Diese von einer natürlichen Person als Organ abhängige Handlungsfähigkeit kann aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen...