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Online-Nachricht - Montag, 28.06.2010

Steuerfreie Zuschläge | Voraussetzungen für steuerfreie Rufbereitschaftszuschläge (FG)

Erhält ein Krankenhausarzt für alle Stunden des sog. Rufbereitschaftsdienstes, unabhängig davon, ob sie in begünstigten Zeiträumen liegen, dieselbe Vergütung in Höhe von 40 % des Grundlohns, scheidet eine Steuerfreiheit der Vergütungen aus, soweit sie auf an Sonn-, Feiertagen oder zu Nachtzeiten erbrachte Bereitschaftsdienste entfallen. Es fehlt an einem allein als steuerfrei zu behandelnden Zuschlag ().


Sachverhalt: Der Kläger ist als angestellter Oberarzt eines Krankenhauses tätig. Er ist verpflichtet, Rufdienste abzuleisten. An diesen Bereitschaftstagen muss er werktags von 16:00 Uhr bis 8:00 Uhr und an Samstagen, Sonn- und Feiertagen von 8:00 Uhr bis 8:00 Uhr des nächsten Tages auf Abruf zur Krankenversorgung zur Verfügung stehen. Der Arbeitgeber vergütet diese Rufbereitschaft mit einem pauschalen Stundensatz von 40% von … EUR bis … EUR; die Entgelte für die Rufbereitschaft werden auf den Gehaltsabrechnungen gesondert aufgeführt. Im Streitjahr 2004 erzielte der Kläger einen Arbeitslohn in Höhe von … EUR für insgesamt … geleistete Rufbereitschaftsstunden.  Nach seinem Arbeitsvertrag mit dem Krankenhaus wird der Grundlohn für die volle reguläre Arbeitszeit bezahlt und die Bereitschaftsdienste bzw. Rufdienste fallen zusätzlich an und werden zusätzlich zum Grundlohn bezahlt. Das beklagte Finanzamt übernahm die in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für 2004 vom Arbeitgeber bescheinigten Werte, also insbesondere den dort ausgewiesenen Bruttoarbeitslohn. Der Kläger beantragte beim Beklagten, dieser möge ihm die zu viel gezahlte Steuer erstatten, da sein Arbeitgeber es versäumt habe, die Zuschläge steuerfrei auszuzahlen.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Der Kläger hat für die in den Sonntags-, Feiertags- oder Nachtzeiten erbrachten Bereitschaftsdienste von seinem Arbeitgeber keine Zuschläge, welche allein als steuerfrei behandelt werden könnten, erhalten. Vielmehr wurde – unstreitig – für alle Stunden des Bereitschaftsdienstes, unabhängig davon, ob sie innerhalb oder außerhalb der durch § 3 b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i.V.m. Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten lagen, vom Arbeitgeber dieselbe Vergütung in Höhe von 40% des Grundlohns gezahlt. Eine Steuerfreiheit käme aber nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber des Klägers für die Bereitschaftsdienste in den gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 i.V.m. Abs. 2 EStG begünstigten Zeiten einen Zuschlag gegenüber der Entlohnung, welche außerhalb der begünstigten Zeiten für diese Tätigkeit vereinbart war, gezahlt hätte.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
FAAAF-15195