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Bereitschaftsdienst in Krankenhäusern – Zuschläge steuerfrei nach § 3b EStG?
Auswirkungen des , Jaeger
I. Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit
Mit Urt. v. - Rs. C -151/02, Jaeger (BB 2003 S. 2063) hat der EuGH nunmehr auch für Deutschland entschieden, dass Bereitschaftsdienste, die Ärzte im Krankenhaus leisten, in vollem Umfang als Arbeitszeit i. S. der EG-Arbeitszeitrichtlinie zu werten sind. Bislang wurden nur jene Zeiten des Bereitschaftsdienstes zur Arbeitszeit gerechnet, in denen tatsächlich gearbeitet wurde; die übrige Zeit galt als Ruhezeit (vgl. § 5 Abs. 3, § 7 Abs. 2 Nr. 1 ArbZG a. F.). Der Gesetzgeber hatte hartnäckig ignoriert, dass das Ergebnis, zu dem der EuGH bereits mit Urt. v. - Rs. C-303/98, Simap (Slg. 2000 I S. 7963) gelangt war, dass nämlich Bereitschaftsdienst, den spanische Ärzte in Form persönlicher Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung leisten, insgesamt als Arbeitszeit anzusehen ist, auch für den in derselben Form abzuleistenden Bereitschaftsdienst in hiesigen Krankenhäusern gilt. Im Anschluss an das (Rs. C-151/02, Jaeger) hat der Gesetzgeber die dringend gebotene Änderung des ArbZG im Rahmen des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt auf den Weg gebracht. Um die wirtschaftlichen Auswirkungen – zur Anpassung der...BGBl 2003 I S. 3002