Einkommensteuer | Rückabwicklung eines Anschaffungs- und Herstellungsvorganges (FG)
Das FG München hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu den einkommensteuerlichen Folgen der Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags Stellung genommen ().
Das FG München hat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren zu den einkommensteuerlichen Folgen der Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrags Stellung genommen (NWB BAAAD-43892).
Sachverhalt: Der Antragsteller hatte insgesamt 33 Reihenhäuser erworben. In den Jahren von 1997 bis 2000 vereinnahmte er die Mieten aus den vermieteten Häusern. Nachdem der Verkäufer dem Antragsteller das Eigentum an den Hausgrundstücken nicht verschaffen konnte, trat der Antragsteller vom Kaufvertrag über die Reihenhäuser zurück und die Erwerbsvorgänge wurden 2000 rückgängig gemacht. Der Antragsteller erhielt den vollen Kaufpreis zurück erstattet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass der Antragsteller aus der Rückabwicklung der Kaufverträge Einnahmen bei den Einkünften aus VuV erzielt habe. Die Rückflüsse von Aufwendungen, die zuvor bei der Ermittlung der Einkünfte als Werbungskosten abgezogen worden seien - im Streitfall u.a. Sonderabschreibung nach FördG und lineare AfA -, wären steuerlich als Einnahmen dieser Einkunftsart zu behandeln.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen entfallen rückwirkend, wenn der Anschaffungsvorgang oder Herstellungsvorgang – wie im Streitfall – nicht vollzogen wird. Denn Sonderabschreibungen für Anzahlungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 1 Satz 5 FördG i.V.m. § 7a Abs. 2 EStG) haben materiell-rechtlich vorläufigen Charakter ( NWB CAAAD-13543). Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages ist in diesem Zusammenhang ein rückwirkendes Ereignis i.S. des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO, da hier an ein einmaliges, punktuelles Ereignis angeknüpft wird. Deshalb ist die Veranlagung in dem Jahr zu ändern, in dem die Sonderabschreibung für Anzahlungen gewährt wurde. Soweit das Finanzamt im Streitjahr 2000 die Einkünfte in Höhe der in den Vorjahren gewährten linearen AfA erhöht hat, ist dies jedoch nicht zu beanstanden. Steuerlich gilt der Grundsatz der Unabänderlichkeit des verwirklichten Einkünfteerzielungstatbestandes. D.h. bei den laufend veranlagten Steuern sind die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften nichts anderes bestimmen (vgl. NWB IAAAA-94697). Eine andere Rechtslage ist insbesondere bei Steuertatbeständen gegeben, die an ein einmaliges, punktuelles Ereignis anknüpfen, wie z.B. die Sonderabschreibungen für Anzahlungen auf Anschaffungskosten nach dem Fördergebietsgesetz (vgl. auch NWB VAAAC-49136).
Anmerkung: Nach den im o.g. Beschluss dargestellten Grundsätzen werden nach der Rückabwicklung von Kaufverträgen über Hausgrundstücke die Sonderabschreibung nach FördG auf Anzahlungen und die lineare AfA unterschiedlich behandelt und der Ausgleich erfolgt in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen. Unerheblich war im Streitfall, dass ein Dritter (hier die Bank als Bürge) die Werbungskosten erstattet. Damit sind dem Antragsteller im Streitjahr Einnahmen in der Höhe zugeflossen, in der er in den Jahren 1997 bis 1999 lineare AfA beansprucht hat. Von diesen Einnahmen waren weitere Werbungskosten, wie eine Vorfälligkeitsentschädigung und die Makler- und Notarkosten abzuziehen.
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
PAAAF-15076