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FG München Beschluss v. - 13 V 3809/09

Gesetze: EStG § 7 Abs. 4, EStG § 7a Abs. 1, EStG § 8 Abs. 1, EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1, FördG § 4 Abs. 2, FördG § 4 Abs. 1 S. 5, AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2

Rückabwicklung eines Anschaffungs- und Herstellungsvorganges und Hinzurechnung von Einnahmen

Leitsatz

1. Die Rückabwicklung eines Anschaffungsgeschäfts wegen irreparabler Vertragsstörungen ist kein steuerpflichtiges Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG.

2. Die Rückabwicklung eines Kaufvertrages kann ein rückwirkendes Ereignis i. S. d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO sein, wenn der Anschaffungs- oder Herstellungsvorgang nicht abgeschlossen wird.

3. Steuerlich gilt der Grundsatz der Unabänderlichkeit des verwirklichten Einkünfteerzielungstatbestandes; d.h. bei den laufend veranlagten Steuern sind die aufgrund des Eintritts neuer Ereignisse materiell-rechtlich erforderlichen steuerlichen Anpassungen regelmäßig nicht rückwirkend, sondern in dem Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem sich der maßgebende Sachverhalt ändert.

4. Dies gilt jedoch nur insoweit, als die einschlägigen steuerrechtlichen Vorschriften nicht bestimmen, dass eine Änderung des nach dem Steuertatbestand rechtserheblichen Sachverhalts zu einer rückwirkenden Änderung steuerlicher Rechtsfolgen führt. Eine solche Rechtslage ist insbesondere bei Sonderabschreibungen nach § 4 Abs. 2 und Abs. 1 S. 5 FördG für Anzahlungen auf Anschaffungskosten gegeben.

5. Anders dagegen ist bei der linearen Abschreibung nach der Rückabwicklung des Anschaffungsgeschäfts die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe der in den Vorjahren abgezogenen linearen AfA als Einnahmen bei den Einkünften aus VuV. wieder hinzuzurechnen.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BAAAD-43892

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München, Beschluss v. 10.02.2010 - 13 V 3809/09

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