Kfz-Steuer | Rückwirkende Besteuerung von Wohnmobilen über 2,8 t GG-konform (BFH)
Die rückwirkende Inkraftsetzung der Besteuerung von Wohnmobilen über 2,8 t auf den durch das KraftSt-Änderungsgesetz vom verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: Durch das Dritte KraftSt-Änderungsgesetz vom hatte der Gesetzgeber die Besteuerung von Wohnmobilen mit Rückwirkung auf den neu geregelt.
Sachverhalt: der Halter eines Wohnmobils, dessen zulässiges Gesamtgewicht mehr als 2,8 t betrug wandte sich gegen die Rückwirkungsanordnung. Sein Wohnmobil war bis zum als Lkw nach dem zulässigen Gesamtgewicht und ab nach dem nunmehr geltenden höheren Tarif besteuert worden.
Der BFH hat es ausdrücklich offen gelassen, ob die Rückwirkung der neuen Bestimmungen zur Wohnmobilbesteuerung überhaupt eine belastende Wirkung entfaltet. Aufgrund des mit Ablauf des aufgehobenen § 23 Abs. 6a der Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) wären Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von über 2,8 t ohnehin als PKW zu besteuern gewesen. Insofern haben die zum in Kraft getretenen Neuregelungen zu einer Entlastung der Halter von Wohnmobilen geführt. Halter solcher Fahrzeuge waren jedenfalls nicht über den hinaus in ihrem Vertrauen darauf geschützt, dass ihre Wohnmobile bei der Kraftfahrzeugsteuer weiterhin als Lkw behandelt werden würden.
Quelle: BFH online
Fundstelle(n):
YAAAF-14853