Reisekosten | Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen (FG)
Haben die tatsächlichen Kosten für Auslandsübernachtungen die Pauschalen unterschritten und wurden die Kosten in voller Höhe vom Arbeitgeber erstattet, kann der Ansatz der Pauschalen zu Recht versagt werden, da dies sonst zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen würde ().
Sachverhalt: Der Kläger erzielt Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In der Einkommensteuererklärung 2005 machte er u.a. Reisekosten für 6 Dienstreisen ins Ausland geltend. Als Übernachtungskosten setzte der Kläger die Pauschbeträge nach R 40 Abs. 2 LStR 2005 an. Daneben berücksichtigte er Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen. Die steuerfreien Erstattungen des Arbeitgebers zog er hiervon jeweils ab. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der Pauschalen für die Übernachtungskosten ab, die tatsächlichen Übernachtungskosten vom Arbeitgeber erstattet worden seien.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Dem Kläger stehen die vorgesehenen Pauschbeträge nach R 40 LStR 2005 nicht zu. Die Berücksichtigung der anhand der Pauschbeträge ermittelten Differenz zu den vom Arbeitgeber für Auslandsübernachtungen erstatteten Beträge würde zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen, da der Kläger einen solchen Aufwand nicht gehabt hat. Der Arbeitgeber hat dem Kläger sämtliche angefallenen Übernachtungskosten erstattet. Einen Nachweis, dass ihm weitere Kosten entstanden sind, hat der Kläger nicht erbracht. Nach R 40 Abs. 2 LStR 2005 dürfen bei Übernachtungen im Ausland die Übernachtungskosten ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen mit Pauschbeträgen angesetzt werden, sofern nicht der Arbeitnehmer die Unterkunft vom Arbeitgeber oder auf Grund seines Dienstverhältnisses von einem Dritten unentgeltlich oder teilentgeltlich erhalten hat. Dabei handelt es sich um finanzamtliche Schätzungen zur vereinfachten Sachverhaltsermittlung und gleichmäßigen Durchführung des Besteuerungsverfahrens. Diese Verwaltungsanweisungen führen wegen des Gebots der Gleichbehandlung zu einer Selbstbindung der Verwaltung und begründen grds. einen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Anwendung der Pauschalen. Wie sich aus der einschlägigen Verwaltungsanweisung (H 40 Übernachtungen im Ausland LStR 2005) jedoch ergibt, sind die Pauschbeträge nicht anzusetzen, wenn „sie im Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen”. Die Verwaltung behält sich also vor, weitere Ermittlungen anzustellen, wenn Anhaltspunkte bestehen, dass die Pauschbeträge nicht unwesentlich unterschritten werden. Nach diesen Grundsätzen hat das beklagte Finanzamt die Gewährung der in den Lohnsteuerrichtlinien vorgesehenen Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen im Streitfall zu Recht versagt.
Hinweis: Für Übernachtungen im Ausland ist der pauschale Werbungskostenabzug ab 2008 entfallen. Somit können ab dem VZ 2008 nur noch tatsächliche Übernachtungskosten als Werbungskosten abgezogen werden (R 9.11 Abs. 8 LStR). Möglich ist aber weiterhin die steuerfreie Erstattung der vom BMF bekannt gemachten Pauschbeträge (vgl. hierzu zuletzt NWB JAAAD-34803).
Quelle: NWB-Datenbank
Fundstelle(n):
WAAAF-14832