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Online-Nachricht - Freitag, 30.04.2010

Verlustvortrag | Zweifel an der sog. Deckelung bzw. Mindestbesteuerung (FG)

Das FG Nürnberg hat in einem gerichtlichen AdV-Verfahren die Ansicht geäußert, dass die Anwendung des § 10d Abs. 2 EStG (Mindestbesteuerung) ernstlich zweifelhaft ist, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen (VZ) nicht mehr möglich ist ().

Hintergrund: Nicht ausgeglichene negative Einkünfte bzw. Verluste, die nicht in den vorangegangenen VZ rückgetragen worden sind, sind im jeweils folgenden VZ bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Mio € unbeschränkt und darüber hinaus bis zu 60 v.H. des 1 Mio € übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte abzuziehen (§ 10d Abs. 2 Satz 1 EStG). Im Ergebnis werden 40 v.H. des positiven Gesamtbetrags der laufenden Einkünfte eines VZ unabhängig von etwaigen Verlusten in früheren Perioden der Besteuerung unterworfen, soweit sie die Schwelle von 1 Mio. € überschreiten.

Sachverhalt: Streitig ist, ob das Finanzamt § 8 KStG i.V. mit § 10 d Abs. 2 EStG (Mindestbesteuerung), dessen Verfassungswidrigkeit von der Antragstellerin behauptet wird, anwenden durfte. Die Antragstellerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin einer GmbH, für die zum ein Verlustvortrag festgestellt worden war. Nach Anwendung des § 8 KStG i.V. mit § 10 d Abs. 2 EStG (Mindestbesteuerung) versagte das Finanzamt den Verlustabzug zum Teil und setzte die Körperschaftsteuer für 2007 gegenüber der Antragstellerin als Rechtsnachfolgerin der GmbH fest. Der zum festgestellte körperschaftsteuerliche Verlustvortrag ist im Jahr 2008 unstreitig gemäß § 8c KStG bzw. gemäß § 12 Abs. 3 UmwStG untergegangen.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Es bestehen erhebliche Bedenken, die Mindestbesteuerung gemäß § 8 KStG i.V. mit § 10 d Abs. 2 EStG anzuwenden, wenn - wie im vorliegenden Streitfall - eine Verlustverrechnung in späteren VZ aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen ist. Für die Antragstellerin besteht damit nicht mehr die Möglichkeit, auch den im Jahr 2007 wegen der Mindestbesteuerung nicht verrechenbaren Verlustvortrag in den Folgejahren mit einem positiven Gesamtbetrag der Einkünfte auszugleichen. Es ist nach der erforderlichen, aber im Rahmen des AdV-Verfahrens auch ausreichenden summarischen Prüfung zweifelhaft, ob § 10 d Abs. 2 EStG in der für das Streitjahr geltenden Fassung den verfassungsrechtlichen Geboten, die Ertragssteuerbelastung an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auszurichten (sog. objektives Nettoprinzip) und eine verfassungswidrige Übermaßbesteuerung zu vermeiden, entspricht.

Anmerkung: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH (vgl. Beschluss v. - NWB FAAAB-81271, m.w.N.) bestehen grds. keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit einer Verlustausgleichsbeschränkung, als der Verlustausgleich nicht versagt, sondern lediglich zeitlich gestreckt wird. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nur dann, wenn der Verlustausgleich gänzlich ausgeschlossen wird (vgl. NWB ZAAAA-96806). Die Frage, wie zu entscheiden ist, wenn negative Einkünfte aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen - wie im vorliegenden Streitfall - nicht mehr vorgetragen werden können, hat der BFH in seinem Beschluss vom (a.a.O.), ebenso wie in seinem Beschluss v. (Az. NWB PAAAB-54889) zu § 10d i.V. mit § 2 Abs. 3 EStG a.F., der die gleiche Problematik betraf, jedoch ausdrücklich offen gelassen. Das FG München, das - bezogen auf die Gewerbesteuer - in seinem Beschluss vom (Az. NWB GAAAC-92058) über die gleiche Problematik zu entscheiden hatte, ist im Rahmen eines AdV-Verfahrens zu dem Ergebnis gekommen, dass die Mindestbesteuerung in einer solchen Konstellation zu einem verfassungswidrigen Verstoß gegen das objektive und subjektive Nettoprinzip verstoße.



Quelle: NWB-Datenbank

 

Fundstelle(n):
HAAAF-14824

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