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Online-Nachricht - Mittwoch, 21.04.2010

Sacheinlage | Namensrecht als wesentliche Betriebsgrundlage (BFH)

Der BFH hat zu der immer wieder streitigen Frage nach einer „liquiditätsschonenden“ Buchwertfortführung im Zusammenhang mit einer Sacheinbringung Stellung genommen (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Eine Sacheinlage im Sinne des § 20 des UmwStG, bei der ein Mitunternehmeranteil steuerneutral in eine Kapitalgesellschaft eingebracht werden kann und bei der der Einbringende im Gegenzug neue Anteile an der Gesellschaft erhält, setzt den Übergang sämtlicher wesentlicher Betriebsgrundlagen des Mitunternehmeranteils voraus.

Sachverhalt: In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Einbringung eines Anteils an einer KG der IT-Branche in eine AG. Der einbringende Kommanditist hatte es der KG gestattet, eine bestimmte Bezeichnung firmen- und warenzeichenrechtlich zu nutzen, an der ihm das Namensrecht zustand. Er hatte es aber nicht in die AG eingebracht, was der erstrebten steuerneutralen Behandlung der Sacheinbringung entgegenstehen kann.

Dazu führt der BFH weiter aus: Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen können auch immaterielle Wirtschaftsgüter gehören, wie beispielsweise das dem Einbringenden zustehende Recht an einem Namen oder einer Bezeichnung, deren Verwendung der Mitunternehmerschaft gestattet ist. Darauf, dass das Recht seinerseits bilanzierungsfähig und markenrechtlich besonders geschützt ist, kommt es nicht an. Entscheidend ist allein, ob das Recht nach seiner Funktion im Betrieb für diesen wesentlich ist (sog. funktionale Betrachtungsweise).

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Das FA verlangte die Besteuerung eines Teils des Gewinns aus der Veräußerung von Aktien, obwohl es sich nicht um eine wesentliche Beteiligung i.S.d. § 17 EStG handelte, soweit – vor vielen Jahren – die Aktien durch Sacheinlage der Mitunternehmeranteile an einer KG entstanden waren. Mit seinem Argument, die Einbringung sei damals zum Teilwert erfolgt, so dass keine nach § 21 UmwStG steuerverstrickten einbringungsgeborenen Anteile vorlagen, ist der Kläger nach den vom BFH übernommenen Feststellungen des FG nicht durchgedrungen. Als hilfreich könnte es sich jedoch erweisen, dass der Kläger als Mitunternehmer über die Rechte an einem geschützten Waren- bzw. Markenzeichen verfügte, das er allen Unternehmen der Firmengruppe durch „Gestattungsverträge“ zur Nutzung überlassen hatte. Der BFH hält es für denkbar, dass es sich um eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage handelt, die nicht mit eingebracht worden ist. Sollte sich dies im zweiten Rechtsgang bestätigen, wären keine einbringungsgeborenen Anteile entstanden, ungeachtet der dann fälschlichen früheren Annahme des Finanzamts, seinerzeit sei § 20 UmwStG anwendbar gewesen.

 

Fundstelle(n):
BAAAF-14745