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Online-Nachricht - Donnerstag, 01.04.2010

Solidaritätszuschlag | Soli auch im Jahr 2007 noch verfassungsgemäß (FG)

Das FG Köln hat entschieden, dass der Solidaritätszuschlag (Soli) auch im 13. Jahr seiner Erhebung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist ().

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Solidaritätszuschlaggesetz ist verfassungsgemäß zu Stande gekommen. Der Soli ist eine Ergänzungsabgabe, für die eine zeitliche Befristung nicht erforderlich ist.
Anmerkung: Der Senat widersprach der Auffassung der Klägerin, dass der Gesetzgeber den Bürger durch die Bezeichnung der Abgabe über ihren wahren Charakter getäuscht habe. Der 13. Senat teilt damit nicht die Meinung des Niedersächsischen Finanzgerichts, das in seiner Vorlage an das BVerfG von der Verfassungswidrigkeit des Solidaritätszuschlages für das Jahr 2007 ausgegangen ist (Az. NWB UAAAD-32851). Auch das Finanzgericht Münster hatte in einer Entscheidung vom (Az. NWB CAAAD-33868) bereits die Verfassungsmäßigkeit des Soli bejaht. Der Senat hat die Revision zum BFH zugelassen.
Quelle: FG Köln, Pressemitteilung v.
 

 

Fundstelle(n):
FAAAF-14628