Arbeitszimmer | Mittelpunkt der beruflichen Betätigung eines Außendienstmitarbeiters (FG)
Das Arbeitszimmer eines Außendienstmitarbeiters im Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung (sog. Insolvenzprüfer) stellt den Mittelpunkt seiner gesamten Betätigung dar. Demgemäß sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in voller Höhe als WK berücksichtigungsfähig (FG Niedersachsen, urteil ).
Sachverhalt: Streitig ist, ob das Arbeitszimmer des Klägers den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Tätigkeit darstellt. Der Kläger erzielt als Außendienstmitarbeiter im Prüfdienst der deutschen Rentenversicherung (DRV Bund) Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Bis einschließlich 2004 war der Kläger im allgemeinen Prüfdienst als Standardprüfer tätig, seit 2005 (Streitjahr) ist er ausschließlich mit Sonderprüfungen (Insolvenzprüfungen) beschäftigt.
Hintergrund: Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen, der seine berufliche Tätigkeit teilweise in seinem Arbeitszimmer und teilweise außer Haus ausübt, ist „Mittelpunkt” seiner gesamten Betätigung, wenn der Steuerpflichtige im Arbeitszimmer diejenigen Handlungen vornimmt und Leistungen erbringt, die für den konkret ausgeübten Beruf wesentlich und prägend sind. Der „Mittelpunkt” bestimmt sich nach dem inhaltlichen (qualitativen) Schwerpunkt der beruflichen Betätigung (st. Rspr., z.B. NWB YAAAA-70875). Insgesamt ist entscheidungserheblich auf die den Beruf prägenden Tätigkeiten abzustellen: Nur wenn diese sämtlich im Arbeitszimmer ausgeübt werden, kann dort der Mittelpunkt liegen.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Zwar bestimmt sich der qualitative Schwerpunkt eines Außenprüfers regelmäßig durch die Prüfung im Betrieb, d.h. vor Ort, dies muss jedoch nicht zwingend so sein (vgl. NWB HAAAA-70885). Im Streitfall zeichnet sich die Prüfungstätigkeit des Klägers dadurch aus, dass er die prägenden Tätigkeiten, nämlich die Abarbeitung der ihm zugewiesenen Prüfaufträge, sowohl vor Ort durchführen – und dies in bestimmten Fällen auch tatsächlich tut – als auch im Heimbüro vornehmen kann. Insofern hat der Kläger überzeugend dargelegt, dass sich seine Tätigkeit durch die schwerpunktmäßige Ermittlung der den Krankenkassen zustehenden rückständigen Beiträge i.S.v. § 208 SGB III von der Tätigkeit eines Standardprüfers aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten gravierend unterscheidet. In diesem Fall, nämlich bei qualitativ gleicher Arbeitsleistung im häuslichen Arbeitszimmer und im Betrieb, ist – ausnahmsweise – auf den Umfang der zeitlichen Nutzung des Arbeitszimmers abzustellen (NWB XAAAB-88306). Im Streitfall erfolgte die Prüfung vor Ort nur ausnahmsweise, der zeitliche Schwerpunkt lag vielmehr in den von zu Hause aus vorgenommenen Prüfungen. Dies konnte der Kläger durch die nachvollziehbare Darstellung seiner Arbeit und der von ihm hauptsächlich geprüften Kleinstbetriebe erläutern.
Anmerkung: Die Entscheidung ist rechtskräftig.
Quelle: NWB-Datenbank
Hinweis: Das FG Nürnberg hatte im Falle eines Steuerpflichtigen im allgemeinen Prüfdienst („Standardprüfer“) festgestellt, dass dieser den Mittelpunkt seiner Tätigkeit sowohl vom zeitlichen Umfang als auch von der prägenden Bedeutung der jeweils ausgeübten Tätigkeiten im Außendienst und nicht in seinem häuslichen Arbeitszimmer hat (NWB KAAAD-26438; NWB-Nachricht v. 13.8.2009).
Fundstelle(n):
UAAAF-14516