Suchen
Online-Nachricht - Mittwoch, 17.03.2010

Betriebsvermögen | AfA-Bemessungsgrundlage nach Einlage zum Teilwert (BFH)

Die Bemessungsgrundlage für AfA nach Einlage eines bisher im Privatvermögen befindlichen vermieteten Gebäudes in ein Betriebsvermögen bildet der Einlagewert abzüglich der bei den Überschusseinkunftsarten (vor der Einlage) bereits in Anspruch genommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Absetzungen (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Der Kläger seine berufliche Tätigkeit im Rahmen einer GbR aus. Die von der GbR gemieteten und genutzten Räumlichkeiten stehen in seinem Eigentum. Das 1958 erbaute und 1978 teilweise zur Büronutzung umgebaute Grundstück hatte er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge von seiner Mutter erhalten. Diese hatte sich ein Nießbrauchsrecht vorbehalten, auf welches sie mit Wirkung vom verzichtete. Der Kläger behandelte daraufhin den von der GbR genutzten Grundstücksteil als notwendiges Sonderbetriebsvermögen. Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2001 ermittelte das beklagte Finanzamt (FA) die Abschreibung für den betrieblichen Gebäudeanteil anhand der (historischen) Anschaffungskosten der steuerlichen Rechtsvorgängerin des Klägers abzüglich der von ihr in Anspruch genommenen Abschreibungen.

Dazu führt das Gericht weiter aus: Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 EStG ist bei Wirtschaftsgütern, die für mehr als ein Jahr zur Erzielung von Einkünften verwendet oder genutzt werden, jeweils für ein Jahr der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt. Ergänzend bestimmt § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, dass sich bei Wirtschaftsgütern, die nach der Verwendung zur Erzielung von Überschusseinkunftsarten in ein Betriebsvermögen eingelegt werden, die "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" um die bis zum Zeitpunkt der Einlage vorgenommenen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen mindern. Die Regelung gilt gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz EStG für Gebäude - wie im Streitfall - entsprechend. Sie erfasst gemäß § 52 Abs. 21 Satz 1 EStG Einlagen nach dem und damit auch die im Streitfall getätigte Einlage des Gebäudeteils in das Betriebsvermögen des Klägers im Jahr 2001.

Der Senat teilt die Auffassung des FG, dass bei zum Teilwert eingelegten Wirtschaftsgütern gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 1. Halbsatz EStG mit der Formulierung "Anschaffungs- oder Herstellungskosten" i.S. des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG der Einlagewert gemeint ist. Das ergibt sich aus einer am Zweck der Vorschrift orientierten Auslegung. Ansonsten ergäbe sich ein Wertungswiderspruch zur AfA-Bemessungsgrundlage bei "nicht vorgenutzten Wirtschaftsgütern", die in das Betriebsvermögen eingelegt und ungekürzt vom Einlagewert abgeschrieben werden können. Wegen der Begründung im Einzelnen nimmt der Senat auf das BFH-Urteil in BFH v. NWB XAAAC-83313, ferner auf das Urteil des X. Senats vom NWB MAAAD-34050 Bezug.

Quelle: BFH online

Anmerkung der NWB-Redaktion: Die Frage der Bemessung von AfA nach einer Einlage zum Teilwert ist nun in jüngster Zeit bereits mehrfach entschieden worden, zuletzt im Urteil des X. Senats des BFH v. NWB MAAAD-34050. Trotzdem liest man aus dem Urteil des VIII. Senats eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der bisherigen Rechtsprechung, wenn dort formuliert wird: „Nachdem der X. Senat des BFH ... diese Rechtsauffassung noch einmal bestätigt hat, schließt sich der erkennende Senat dem an“. Der Auffassung des Finanzamts, das von den historischen Anschaffungskosten als Einlagewert ausgeht, beruht wohl auf der Vorstellung, dass der Steuerpflichtige nichts aufgewendet hat und daher die Anschaffungskosten seines Rechtsvorgängers auch bei der Einlage zu übernehmen hat. Dies widerspricht natürlich § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG. Der Begriff der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in § 7 Abs. 1 Satz 4 (jetzt § 7 Abs. 1 Satz 5) EStG ist aber zutreffend dahin auszulegen, dass er den Einlagewert nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG meint und nicht den Einlagewert für „vorgenutzte Wirtschaftsgüter“ abweichend bestimmt. Jede andere Lösung müsste zu einer unterschiedlichen Besteuerung von Wirtschaftsgütern führen, die vor der Einlage zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt wurden und solchen, die nicht der Erzielung von Einkünften gedient hatten.

 

Fundstelle(n):
SAAAF-14479