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Online-Nachricht - Freitag, 05.03.2010

Anwendungsschreiben | Ermäßigter USt-Satz für Beherbergungsleistungen ab (BMF)

Mit einem umfangreichen Schreiben beantwortet das BMF offene Fragen zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen, der seit gilt. Im Vorgriff auf eine Ergänzung der LStR regelt die Behörde in dem Schreiben auch die lohnsteuerlichen Folgen ( und IV C 5 - S 2353/09/10008 - 2010/0166200).


Hintergrund: Durch Art. 5 Nr. 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom (BGBl. I S. 3950) wurde § 12 Abs. 2 UStG um eine neue Nummer 11 ergänzt, nach der Umsätze aus der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die Steuerermäßigung gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind. Die Änderung ist am in Kraft getreten.
Im werden u.a. die begünstigten und nicht begünstigten Leistungen bei der Vermietung von Wohn- und Schlafräumen zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden definiert.Begünstigte Leistungen
Die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen umfasst sowohl die Umsätze des klassischen Hotelgewerbes als auch kurzfristige Beherbergungen in Pensionen, Fremdenzimmern, Ferienwohnungen und vergleichbaren Einrichtungen. Die erbrachte Leistung muss unmittelbar der Beherbergung dienen. Diese Voraussetzung ist insbesondere hinsichtlich der folgenden Leistungen erfüllt, auch wenn die Leistungen gegen gesondertes Entgelt erbracht werden:

  • Überlassung von möblierten und mit anderen Einrichtungsgegenständen (z. B. Fernsehgerät, Radio, Telefon, Zimmersafe) ausgestatteten Räumen

  • Stromanschluss

  • Überlassung von Bettwäsche, Handtüchern und Bademänteln

  • Reinigung der gemieteten Räume

  • Bereitstellung von Körperpflegeutensilien, Schuhputz- und Nähzeug

  • Weckdienst

  • Bereitstellung eines Schuhputzautomaten

  • Mitunterbringung von Tieren in den überlassenen Wohn- und Schlafräumen
     

Nicht begünstigte Leistungen sind:

  • Überlassung von Tagungsräumen

  • Überlassung von Räumen zur Ausübung einer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit

  • Gesondert vereinbarte Überlassung von Plätzen zum Abstellen von Fahrzeugen

  • Überlassung von nicht ortsfesten Wohnmobilen, Caravans, Wohnanhängern, Hausbooten und Yachten

  • Beförderungen in Schlafwagen der Eisenbahnen

  • Überlassung von Kabinen auf der Beförderung dienenden Schiffen

  • Vermittlung von Beherbergungsleistungen

  • Umsätze von Tierpensionen

  • Unentgeltliche Wertabgaben (z. B. Selbstnutzung von Ferienwohnungen)


Stornokosten stellen grundsätzlich nichtsteuerbaren Schadensersatz dar.Lohnsteuerliche Folgen:

Ist in einer Rechnung neben der Beherbergungsleistung ein Sammelposten für andere, dem allgemeinen Umsatzsteuersatz unterliegende Leistungen einschließlich Frühstück ausgewiesen und liegt keine Frühstücksgestellung durch den Arbeitgeber vor (Rz. 17), so ist die Vereinfachungsregelung nach R 9.7 Absatz 1 Satz 4 Nummer 1 LStR 2008 (für das Frühstück 20 % des maßgebenden Pauschbetrags für Verpflegungsmehraufwendungen = 4,80 Euro) auf diesen Sammelposten anzuwenden. Der verbleibende Teil dieses Sammelpostens ist als Reisenebenkosten im Sinne von R 9.8 LStR 2008 zu behandeln, wenn kein Anlass für die Vermutung besteht, dass in diesem Sammelposten etwaige nicht als Reisenebenkosten anzu-erkennende Nebenleistungen enthalten sind (etwa Pay-TV, private Telefonate, Massagen).Quelle: BMF online
 

Fundstelle(n):
HAAAF-14409