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Ermäßigter Umsatzsteuersatz bei kurzfristiger Beherbergung
Wachstumsbeschleunigungsgesetz
Aufgrund Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz) v. (BGBl 2009 I S. 3950) ist in § 12 Abs. 2 UStG mit Wirkung v. eine neue Nr. 11 angefügt worden. Danach unterliegen folgende Umsätze dem ermäßigten Steuersatz von 7 %: Die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, sowie die kurzfristige Vermietung von Campingflächen (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 1 UStG). Dies gilt nicht für Leistungen, die nicht unmittelbar der Vermietung dienen, auch wenn diese Leistungen mit dem Entgelt für die Vermietung abgegolten sind (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 Satz 2 UStG).
I. Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf
[i]Die genannten BT-Drucks. können im NWB ReformRadar aufgerufen werdenDie vom Gesetzgeber beschlossene Regelung des Art. 5 Nr. 1 des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes ist im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens gegenüber dem Entwurf der Regierungsfraktionen (BT-Drucks. 17/15) in zwei Punkten verändert worden (vgl. Beschlussempfehlung, BT-Drucks. 17/138, und Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 17/147). Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte für die Steuerermäßigung für Beherbergungsleistungen folgenden Tatbestand vorgesehen: „die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unter...