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Online-Nachricht - Dienstag, 02.03.2010

Zulässigkeit einer Rechtsbeschwerde | Bestellung eines Sonderprüfers bei der IKB (BGH)

Der BGH hat einen Eilantrag der IKB Deutsche Industriebank AG (IKB) als unzulässig verworfen, mit dem die IKB das Tätigwerden eines vom Landgericht Düsseldorf im Verfahren nach § 142 AktG bestellten Sonderprüfers einstweilen verhindern wollte ().

Sachverhalt: Aktionäre der IKB haben u.a. im Juni 2009 beim Landgericht Düsseldorf die gerichtliche Bestellung eines Sonderprüfers beantragt, um mögliche Pflichtverletzungen des Vorstands und Aufsichtsrats aufzuklären. Das Landgericht hat dem Antrag im August 2009 entsprochen. Das OLG Düsseldorf hat die landgerichtliche Entscheidung durch Beschluss v. bestätigt; eine Aussage über die Zulassung der Rechtsbeschwerde enthält der Beschluss nicht. Dagegen hat die IKB Rechtsbeschwerde zum BGH eingelegt und formularmäßig um Verlängerung der Begründungsfrist gebeten. Später haben ihre Verfahrensbevollmächtigten mit Rücksicht darauf, dass ihnen die umfangreichen Gerichtsakten für die zu erstellende Rechtsbeschwerdebegründung noch nicht zugänglich gemacht werden konnten, beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung den Beschluss des Landgerichts über die Bestellung des Sonderprüfers so lange außer Vollzug zu setzen, bis die Rechtsbeschwerdebegründung vorgelegt worden ist.

Hierzu führte der BGH weiter aus: Der Antrag der IKB ist unzulässig. Wie schon im Instanzenzug so findet auch auf das von der IKB nunmehr eingeleitete Rechtsmittelverfahren das (alte) Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) Anwendung. Nach diesem Gesetz ist gegen eine Endentscheidung des Oberlandesgerichts ein Rechtsmittelverfahren nicht eröffnet. Nach dem zum in Kraft getretenen FamFG ist dies anders - nach § 70 FamFG ist unter den dort näher genannten Voraussetzungen eine Rechtsbeschwerde gegen Endentscheidungen des Oberlandesgerichts statthaft. Die in Art. 111 Abs. 1 des FGG-Reformgesetzes (FGG-RG) vorgesehene Übergangsvorschrift bestimmt jedoch, dass Gerichtsverfahren instanzübergreifend nach altem Verfahrens- und Rechtsmittelrecht zu Ende geführt werden, wenn der Antrag in erster Instanz vor dem gestellt worden ist. Aus der engen Definition des "gerichtlichen Verfahrens" in Art. 111 Abs. 2 FGG-RG ergibt sich nichts anderes, weil diese Bestimmung nach dem Willen des Gesetzgebers nur eine Klarstellung für so genannte Bestandsverfahren (Vormundschaft, Betreuung oder Beistandschaft) enthält. Die Zulässigkeit einer (sofortigen weiteren) Beschwerde zum BGH lässt sich dem Aktiengesetz nicht entnehmen. Da mithin schon das Rechtsbeschwerdeverfahren unstatthaft ist, ist für den - allenfalls in dessen Rahmen denkbaren - Eilantrag kein Raum.

Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 47/2010

 

Fundstelle(n):
AAAAF-14378