Hartz IV | Bedarfsgemeinschaft auch bei einer "Versorgungsehe" (BSG)
Der BSG hat entschieden, dass - wegen des Bestehens einer Bedarfsgemeinschaft - das Einkommen eines Ehepartners auch dann berücksichtigt werden kann, wenn beide Eheleute bereits bei der Eheschließung vereinbart hatten, eine Ehe ohne räumlichen Lebensmittelpunkt (gemeinsame Wohnung) zu führen ().
Hierzu führte das BSG weiter aus: Die Voraussetzungen einer von der Klägerin und ihrem Ehemann gebildeten Bedarfsgemeinschaft haben zum Zeitpunkt des Erlasses des Aufhebungsbescheids vorgelegen. Zur Bedarfsgemeinschaft gehört nach § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II unter anderem der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte. Aus den vom LSG getroffenen Feststellungen ergibt sich, dass die Klägerin mit ihrem Ehemann ab der Eheschließung eine Bedarfsgemeinschaft bildete. Der Senat geht insoweit von den Grundsätzen aus, die zum familienrechtlichen Begriff des Getrenntlebens entwickelt worden sind. Für das Getrenntleben im familienrechtlichen Sinne muss regelmäßig der nach außen erkennbare Wille eines Ehegatten hinzutreten, die häusliche Gemeinschaft nicht herstellen zu wollen, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. In der vorliegenden Konstellation einer Ehe ohne gemeinsamen räumlichen Lebensmittelpunkt muss entsprechend der Wille eines Partners festgestellt werden, diese gewählte Form der Ehe aufgeben zu wollen. Ein derartiger Lösungswille der Klägerin war nach den Feststellungen der Vorinstanz hier im Januar 2005 nicht vorhanden. Aus der Systematik des SGB II folgt nicht, dass dem SGB II ein anderer Begriff des Getrenntlebens zugrunde liegt, bei dem auf die Feststellung eines Trennungswillens verzichtet werden kann.
Anmerkung: Das BSG hat den Rechtsstreit an das LSG zurückverwiesen. Es lasse sich aufgrund der vom LSG getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob und in welchem Umfang wegen des Entfallens der Hilfebedürftigkeit die Bewilligung aufzuheben sei. Erforderlich seien insofern Feststellungen zur Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens des Ehemannes der Klägerin und zu dessen Bedarf.
Quelle: BSG, Medieninformation Nr. 5/10
Fundstelle(n):
LAAAF-14305