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Online-Nachricht - Mittwoch, 10.02.2010

Schenkungsteuer | Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung (BFH)

Der BFH hat entschieden, dass die Begünstigung des Betriebsvermögens nach § 13a ErbStG auch dann wegen zu hoher Entnahmen aus dem Betriebsvermögen nachträglich (teilweise) entfällt, wenn die Entnahmen ausschließlich der Zahlung der durch den Erwerbsvorgang ausgelösten Erbschaft- oder Schenkungsteuer dienten (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a.F. (= in der Fassung bis ) fallen der Freibetrag und der verminderte Wertansatz rückwirkend weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb als Gesellschafter einer Gesellschaft bis zum Ende des letzten in die Fünfjahresfrist fallenden Wirtschaftsjahrs Entnahmen tätigt, die die Summe seiner Einlagen und der ihm zuzurechnenden Gewinne oder Gewinnanteile seit dem Erwerb um mehr als 100.000 DM (bzw. 52.000 €) übersteigen (sog. Überentnahmen).
Sachverhalt: Im konkreten Fall hatte ein Vater seiner Tochter einen Teil seines Kommanditanteils geschenkt. Das Finanzamt gewährte der Tochter zunächst die Vergünstigungen nach § 13a Abs. 1 und 2 ErbStG a.F. Diese zahlte die festgesetzte Schenkungsteuer unmittelbar vom Geschäftskonto der KG, was zu Überentnahmen i.S. des § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a.F. führte. Nachdem das Finanzamt diesen Umstand aufgeklärt hatte, versagte es rückwirkend anteilig die gewährten Steuervergünstigungen. Die Tochter vertrat dagegen die Auffassung, Überentnahmen zur Schenkungsteuertilgung seien mit Blick auf § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a.F. unschädlich. Dieser Auffassung ist der BFH jetzt entgegengetreten.
Dazu führt der BFH weiter aus: § 13a Abs. 5 Nr. 3 ErbStG a.F. liegt erkennbar die Vorstellung zugrunde, dass einmal in das Betriebsvermögen gelangtes begünstigtes Vermögen über den Umfang von Einlagen und Gewinnen hinaus nur bis zur Freigrenze in Höhe von 100.000 DM unschädlich wieder entnommen können werden soll. Der Zweck des § 13a ErbStG hindert den Gesetzgeber nicht, das begünstigte Betriebsvermögen schmälernde Entnahmen generell als begünstigungsschädlich zu begreifen, soweit sie den Freibetrag bzw. die Summe der Gewinne und Einlagen übersteigen. Insoweit mindert sich zwar durch die Zahlung der Schenkungsteuer bezogen auf das Betriebsvermögen die steuerliche Leistungsfähigkeit des Erwerbers, wenn er diesem die erforderlichen Mittel entnimmt. Dem Erwerber wird aber regelmäßig zugemutet, die Zahlung der gegen ihn persönlich festgesetzten Steuer aus seinen privaten Mitteln zu bestreiten bzw. einen Kredit aufzunehmen. Dies ergibt sich mittelbar bereits aus § 10 Abs. 8 i.V. mit § 1 Abs. 2 ErbStG, wonach die vom Erwerber zu entrichtende eigene Schenkungsteuer nicht abzugsfähig ist. Darüber hinaus folgt dies aber auch daraus, dass ansonsten Erwerber von Unternehmensvermögen unzulässig gegenüber sonstigen Erwerbern begünstigt würden, was vom verfassungsrechtlich zulässigen Differenzierungsgrund „Schutz der Betriebe“ nicht mehr gedeckt wäre.
Anmerkung: Der BFH bleibt unerbittlich. Nach seiner Auffassung kommt es nicht auf die Gründe an, die zu einer Überentnahme führen; befreiungsschädlich sei grundsätzlich jede Entnahme. Zu steuerschädlichen Entnahmen gem. § 13a Abs. 5 Satz 3 ErbStG führt daher auch die Bezahlung der Schenkungsteuer (im Streitfall immerhin rd. 2,2 Mio. DM) aus betrieblichen Mitteln. Die Norm sei nicht auf Missbrauchsfälle beschränkt.
Quelle: BFH online
 

 

Fundstelle(n):
RAAAF-14222