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Letzte Schenkungen/Erbschaften von Betriebsvermögen vor der Erbschaftsteuerreform
Artfeststellung „Betriebsgrundstück” (§ 99 BewG) und die Folgen
Im Rahmen der Feststellung eines Grundbesitzwerts für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist auch eine Feststellung dahingehend zu treffen, ob ein Betriebsgrundstück vorliegt oder nicht. Die Artfeststellung „Betriebsgrundstück” kann – wie der nachfolgende Beitrag zeigt – bei der späteren Erbschaftsteuer- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Belastung haben.
Alle Beiträge zur Erbschaftsteuerreform NWB OAAAC-73207
I. Allgemeines
Grundbesitzwerte sind nach § 151 Abs. 1 Satz 1 BewG gesondert festzustellen, wenn sie z. B. für
die Erbschaftsteuer,
den Wert des Betriebsvermögens eines Gewerbetreibenden (§ 95 BewG) oder eines freiberuflich Tätigen (§ 96 BewG),
den Wert des Anteils am Betriebsvermögen einer Personengesellschaft (§ 97 Abs. 1a BewG) oder
den Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft i. S. des § 11 Abs. 2 BewG
von Bedeutung sind. Grundbesitzwerte sind auch gesondert festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind (§ 151 Abs. 5 Satz 1 BewG).
Erfolgt die gesonderte Feststellung der Grundbesitzwerte für Zwecke der Erbschaftsteuer, sind im Feststellungsbescheid u. a. Feststellungen über die Art der wirtschaftlichen Einheit und bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb ...